Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Begriff und Entstehung des Erbbaurechts
Rz. 31
Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Zivilrechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO). Es kann daher wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden. Im Grundbuch wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
Rz. 32
Bewertungsrechtlich wird das Erbbaurecht den Grundstücken gleichgestellt und als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG). Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer des Erbbaugrundstücks das Erbbaurecht übernimmt oder der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück erwirbt (sog. Eigentümererbbaurecht). Auch bei Ehegatten stellen das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück eigenständige wirtschaftliche Einheiten dar, zumal § 26 BewG bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer und demzufolge auch bei der für diese Zwecke geltenden Grundbesitzbewertung nicht anwendbar ist. Damit hat die Neuregelung der Erbbaurechtsfälle nach §§ 192 bis 194 BewG nicht zu einer bewertungsrechtlich geänderten Definition des Erbbaurechts geführt.
Rz. 33
Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung im Grundbuch (§ 11 ErbbauVO i.V.m. § 873 BGB) und im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 8.4.1987 bereits in dem Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts durch notariellen Vertrag, wenn die Vertragsparteien dadurch in die Lage versetzt werden, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. R B 192.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 stellt insoweit klar, dass die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt sein muss und die Vertragsparteien in der Lage sind, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken.
Rz. 34
Wegen weiterer Einzelheiten zum Begriff des Erbbaurechts vgl. die Kommentierung zu § 92 BewG sowie die Kommentierung zu § 148 BewG (Rz. 10–15).
Rz. 35– 36
Einstweilen frei.
II. Begriff des Erbbaugrundstücks
Rz. 37
Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches bestehen. Bewertungsrechtlich wird hierfür ein Grundstückswert ermittelt.
Dementsprechend ergeben sich insoweit keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den mit den Jahressteuergesetzen 1997 und 2007 eingeführten Regelungen.
Rz. 38– 39
Einstweilen frei.
III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit
Rz. 40
Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und korrespondierend dazu des Erbbaugrundstücks erfährt durch die Neuregelung der §§ 192 bis 194 BewG keine Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen der Grundbesitzbewertung. Danach erstreckt sich das Erbbaurecht i.d.R. auf das gesamte Grundstück.
Rz. 41
Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 148 BewG (s. Rz. 19–24) verwiesen, insbesondere auf
- § 148 BewG Rz. 19 für die Fälle, in denen sich das Erbbaurecht nicht auf das gesamte Grundstück erstreckt,
- § 148 BewG Rz. 20, wenn Erbbaurechte an mehreren Grundstücken, die demselben Eigentümer gehören, zugunsten desselben Berechtigten bestellt wurden,
- § 148 BewG Rz. 21, wenn der Erbbaurechtsnehmer auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm selbst gehörenden oder gepachteten angrenzenden Grundstück ein Gesamtgebäude errichtet,
- § 148 BewG Rz. 22, wenn der Erbbaurechtsnehmer den belasteten Grund und Boden erworben hat oder der Erbbaurechtsgeber Eigentümer des von dem Erbbaurechtsnehmer auf dem Grundstück errichteten Gebäudes wird,
- § 148 BewG Rz. 22, wenn das Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) wird oder durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) erlischt und das Erbbaurecht dadurch zwangsläufig im Grundbuch gelöscht wird.
Zu beachten ist, dass ein Grundbesitzwert nur für die wirtschaftliche Einheit festgestellt wird, deren Wert für die Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder Grunderwerbsteuer benötigt wird.
Rz. 42– 43
Einstweilen frei.