I. Öffentliche Grundstückslast
Rz. 10
Öffentliche Grundstückslasten sind dingliche Sicherungsrechte für öffentliche Angaben. Sie entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung. Ein solches Gesetz ist § 12 GrStG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, also dem Grundstück, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, beruht. Teilt der Eigentümer sein Gesamtgrundstück in mehrere Teilgrundstücke auf, wandelt sich die öffentliche Last von selbst in eine "öffentliche Gesamtlast" entsprechend einer Gesamthypothek i.S. § 1132 BGB. Die Gemeinde kann sich dann aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil befriedigen (§ 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn die öffentliche Last von vornherein auf einer wirtschaftlichen Einheit ruht, die aus mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken besteht.
Rz. 11
Neben der Grundsteuer gibt es noch weitere öffentlichen Grundstückslasten, wie z.B. Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 2 BauGB), Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder (z.B. § 8 Abs. 9 KAG NRW), Beiträge zur Deckung des kommunalen Investitionsaufwandes (z.B. Art. 5 BayKAG), Beiträge zu Wassergenossenschaften, zu Wasser- und Bodenverbänden etc.
II. Duldungspflicht des Grundstückseigentümers
Rz. 12
§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO begründet in Verbindung mit § 12 GrStG eine Duldungspflicht des Eigentümers des Grundstücks für die Grundsteuer. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO unterwirft den Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung, ohne dass er persönlich Schuldner der öffentlichen Last, also im Falle des § 12 GrStG der Grundsteuer, sein muss. Er ist Vollstreckungsschuldner (§ 253 AO), ohne die Steuern zu schulden.
Rz. 13
Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AO gilt derjenige als Eigentümer, der im Grundbuch auch als Eigentümer eingetragen ist. Die Eigentumsvermutung ist unwiderlegbar. Der nicht eingetragene Eigentümer ist jedoch berechtigt, Einwendungen gegen die öffentliche Last geltend zu machen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AO). Er kann z.B. einwenden, dass die öffentliche Last durch Zahlung erloschen sei. Ist die öffentliche Last tatsächlich erloschen, muss die Vollstreckung eingestellt werden (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Rz. 14
Ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück haftet nicht für die vor dem Zuschlag entstandene Grundsteuer, wenn die Gemeinde den Anspruch zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hatte. Das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde die Grundsteuer nicht anmelden konnte, weil die Finanzbehörde den Grundsteuermessbetrag bis zum Versteigerungstermin noch nicht festgesetzt hatte. Da die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahrs entsteht (§ 9 Abs. 2 GrStG), haftet der Erwerber mit dem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Erwerb bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt.
Rz. 15
Die Duldungspflicht betrifft nur die Grundsteuer als öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht, nicht aber steuerliche Nebenleistungen. Folglich hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen Stundungszinsen für Grundsteuern nicht zu dulden. Dasselbe gilt für Säumniszuschläge zur Grundsteuer. Diese ruhen ebenfalls nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Rz. 16– 19
Einstweilen frei.