I. Anzeigepflichten der Kreditinstitute
Rz. 6
Nur wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, ist nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtig – regelmäßig innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall des Kunden (Satz 2 Nr. 1). Diese Voraussetzungen erfüllen grundsätzlich alle Bankgeschäfte betreibenden Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen (§ 1 KWG), die im Inland tätig sind sowie inländische Zweigstellen und Niederlassungen ausländischer Institute. Sie haben ohnehin die Verpflichtung, sich über die Identität ihrer Kunden zu vergewissern – nicht nur aus steuerlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 AO), sondern auch zur Verwirklichung der mit dem Geldwäschegesetz verfolgten Zwecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG) – und müssen daher in der Lage sein, den Erbschaftsteuerstellen die verlangten Informationen zu liefern. Die Anzeigepflicht inländischer Banken erstreckt sich auch auf Konten und Depots, die von ihren Auslandsniederlassungen verwaltet werden, selbst wenn die Offenbarung nach dortigem Recht strafrechtlich sanktioniert ist. Dass jedoch ausländische Banken Vermögen in eigenem Gewahrsam angeben sollen, wenn sie dies betreffende Transaktionen über in Deutschland tätige Zweigstellen abgewickelt haben, erscheint zweifelhaft; die Kompetenzen der hiesigen Erbschaftsteuerstellen sind grundsätzlich auf das Inland beschränkt.
Rz. 7
Einstweilen frei.
II. Anzeigepflichten anderer Vermögensverwahrer/-verwalter
Rz. 8
Versicherungsunternehmen sind wie Kreditinstitute zu behandeln, falls sie Bankgeschäfte betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KWG). Sie verwalten auch dann geschäftsmäßig Vermögen ihrer Kunden, wenn sie – wie Lebensversicherungen und Unfallversicherungen, die ebenfalls identifizierungspflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) – als sog. Personenversicherer im Versicherungsfall Kapital- oder Rentenleistungen zu erbringen haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Darüber hinaus trifft sie und ihnen gleichgestellte Einrichtungen eine besondere Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG (s. unten Anm. 14, 16). Hierzu zählen jedenfalls die in § 3 Abs. 1 ErbStDV genannten Unternehmen. Da die Finanzverwaltung in Zweifelsfällen danach fragt, ob das Unternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt, empfiehlt sich eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.F.in).
Rz. 9
Wertpapieremittenten sind ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Sie müssen das Erbschaftsteuerfinanzamt insbesondere vor Umschreibung von auf den Namen des Erblassers lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen informieren (§ 33 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 2 ErbStDV). Praktische Erfahrungen mit dieser Regelung, die erst seit dem 1.1.2011 eine Bagatellgrenze enthält (s. Anm. 17), wurden bislang nicht bekannt.
Rz. 10
Anzeigepflichtig sind auch andere (Rechts-)Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen/beruflichen Tätigkeit rein tatsächlich unmittelbar Zugriff auf fremdes Vermögen haben. Dies können Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie andere in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ff. GwG genannte Personen sein, wenn sie – etwa als Treuhänder, über Anderkonten oder in auftragsgemäßer Ausübung vermögensrelevanter Geschäfte – Geld oder sonstiges Vermögen ihrer Mandanten verwalten/verwahren. Die Finanzverwaltung sieht auch Treuhandkommanditisten, die in Fondsgesellschaften die Gesellschaftsrechte der Anleger wahrnehmen, sowie im Einzelfall sogar Bestattungsinstitute, beim Tod eines Treugebers als anzeigepflichtig an. Gleiches dürfte für Beteiligungstreuhänder bei Kapitalanlagegesellschaften sowie für Vermögensverwaltungs- und -betreuungsgesellschaften gelten (s. auch § 2 Abs. 1 Nr. 9, 13 GwG). Selbst Kommunen kann im Rahmen entsprechender Amtspflegschaften eine Vermögensbetreuungspflicht obliegen.
Rz. 11
Sind nicht auch die geschäftsführenden Organe von Kapital- und Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 1 ErbStG? Dies wurde bislang nicht diskutiert. Dafür spricht, dass sie gesellschaftsrechtlich und/oder aufgrund ihres Anstellungsvertrags weisungsgebunden zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verpflichtet sind und kraft ihrer Organstellung unmittelbar über das Gesellschaftsvermögen verfügen können. Immerhin vertritt der II. BFH...