I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 11
Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG Rz. 16 und 56).
Rz. 12
Die besondere Höhe des Ehegattenfreibetrags, gerade auch im Unterschied zu den Kinderfreibeträgen, ist verfassungsgemäß.
Rz. 13
Ehegatten wird weiterhin ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gewährt. § 16 ErbStG wird jedoch vorher berücksichtigt.
Daneben gilt es auch die Steuerfreistellung des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG zu erwägen (Rz. 38), u.U. sogar öfter im Rahmen der sog. Güterstandsschaukel (s. § 5 ErbStG Rz. 40).
Rz. 14
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (das Gesetz spricht nur von "Lebenspartner") fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die frühere Gleichstellung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 in § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG fiel folglich weg, weil nicht mehr notwendig. Aufgrund des sog. Eheöffnungsgesetzes vom 20.7.2017 (s. § 15 ErbStG Rz. 22) können gleichgeschlechtliche Partner nur noch heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG). Ab dem 1.10.2017 gibt es deshalb keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr. Bisher eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden (z.B. wegen vollem Adoptionsrecht).
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Ehegatten nicht gleichgestellt (s. § 15 ErbStG Rz. 19). Dass im Alltag der Begriff "Lebenspartner" auch für heterosexuelle Beziehungen benutzt wird, ist nicht maßgebend. Er ist i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetz zu verstehen.
II. Freibeträge für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 15
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterscheidet nicht zwischen eigenen leiblichen, adoptierten Kindern und Stiefkindern. Folglich müsste der Freibetrag auch Stiefkindern zustehen. Die Finanzverwaltung hat bisher dazu noch keine Stellung genommen, auch nicht in ErbStR 2019. Die Kinder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und deren Kinder, sofern jene verstorben sind, sind nur bezüglich der Steuerklasse I (s. § 15 ErbStG Rz. 30) und dem Tarif nach § 19 ErbStG Ehegatten gleichgestellt. Der Freibetrag beträgt ab 1.1.2009 400.000 Euro.
Rz. 16
Bei Schenkungen von Eltern erhält das Kind von jedem Elternteil den Freibetrag ebenso bei einem gemeinschaftlichen Testament.
Rz. 17
Der Freibetrag (nach altem Recht) ist der Höhe nach verfassungsgemäß.
Rz. 18
Enkel fallen nur darunter, wenn der vorhergehende Abkömmling des Erblassers oder des Zuwendenden schon verstorben ist; wenn nicht, so beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro (s. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Hat das Kind nur die Erbschaft ausgeschlagen, so erhält der Enkel nur den Freibetrag von 200.000 EUR . (s. Rz. 22). Ist auch der Enkel verstorben, so muss nach h.M. auch der Urenkel den Freibetrag von 400.000 EUR erhalten aufgrund des erbrechtlichen Eintrittsrechts (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Rz. 19
Gestaltungstipp:
Eine Ausschlagung der Erbschaft nach § 1942 BGB durch den Sohn des Erblassers ist also vom Freibetrag her gesehen schädlich, weil dann der Enkel nicht den Freibetrag des Ausschlagenden i.H.v. 400.000 EUR erhält, sondern nur i.H.v. 200.000 EUR, weil nach § 1953 Abs. 1 BGB der Ausschlagende als nicht existent behandelt wird.
Der Freibetrag für Enkel lässt sich durch Geldvermächtnisse zugunsten der Enkel am besten ausnutzen (bis 200.799,99 Euro).
Rz. 20
Stirbt ein Kind, so erhalten die Eltern den Freibetrag von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, weil sie dann unter die Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen.
Rz. 21
Bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern erhalten diese nur den Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
Rz. 22
Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG können neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG noch den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG erhalten (s. § 17 ErbStG Rz. 17 ff.), sofern sie beim Erwerb von Todes wegen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.