I. Allgemeines
Rz. 226
Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbetreibende und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt. Dabei spielt keine Rolle, ob die betreffende Körperschaft oder Vermögensmasse genuin ein Gewerbe ausübt oder nicht. § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG statuiert insoweit eine nicht widerlegbare Fiktion, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Rz. 227
Deshalb bilden alle Wirtschaftsgüter der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn die betreffenden Gebilde keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen (sog. Liebhaberei), eine genuin land- und forstwirtschaftliche Betätigung entfalten oder die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nicht überschreiten.
Anders als etwa bei Einzelgewerbetreibenden, die mehrere Gewerbebetriebe als jeweils auch bewertungsrechtlich eigenständige wirtschaftliche Einheiten unterhalten können, wird bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Gebilden stets das gesamte Vermögen als ein – einziger – Gewerbebetrieb qualifiziert.
Rz. 228
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut einer der genannten Körperschaften und Vermögensmassen "gehört" und damit zu deren Betriebsvermögen zu rechnen ist, kommt es – wie auch sonst im Steuerrecht – nicht auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum, sondern auf die wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit an.
Rz. 229– 245
Einstweilen frei.
II. Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
1. Vorbemerkung
Rz. 246
Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Europäischen Gesellschaften.
Rz. 247
Unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG fallen nur solche Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Zu ausländischen Kapitalgesellschaften vgl. unten, Rz. 1830 ff. M.E. sind unbeschadet des eine abschließende Aufzählung (Enumeration) nahelegenden Klammerzusatzes in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter diese Norm nicht zuletzt aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und – in den Grenzen der EU und des EWR sowie der aufgrund völkerrechtlicher Verträge gleichgestellten Staaten (z.B. USA) – aus Gründen der Niederlassungsfreiheit auch ausländische Unternehmensrechtsformen zu subsumieren, die nach einem Typenvergleich den in dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ausdrücklich genannten Kapitalgesellschaftsformen ähnlich sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) in Deutschland haben.
Rz. 248
Zu diesen ausländischen Gesellschaftsformen gehören beispielsweise die niederländische Besloten Vennotschap met besperkte aansprake Lijkheid (B.V.) sowie die US-amerikanischen Gesellschaftsformen der Business Corporation, Public Corporation und Close Corporation (Corp./Inc./Ltd.).
Zu den EU-ausländischen Gesellschaftsformen vgl. näher unten, Rz. 341 ff. und Rz. 1030.36 ff.
Rz. 249
Entsprechend der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung wird der (ins Handelsregister eingetragenen) Kapitalgesellschaft die entsprechende Vorgesellschaft gleichgestellt. Die Vorgesellschaft entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtung der Satzung; sie endet mit der Eintragung in das Handelsregister und dem damit verbundenen Erwerb der Rechtsfähigkeit. Die Vorgesellschaft wird als identisch mit der späteren rechtsfähigen juristischen Person behandelt, d.h. als einheitliches Körperschaftsteuersubjekt angesehen.
Rz. 250
Entsprechendes gi...