Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Umfang und Begriff
Rz. 13
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist es von entscheidender Bedeutung, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört. § 243 BewG definiert für Zwecke der Grundsteuer den Umfang des Grundvermögens. Ebenso wird der Begriff des Grundvermögens bestimmt und von anderen Vermögensarten abgegrenzt.
Rz. 14
Die Zugehörigkeit zum Grundvermögen setzt für Zwecke der Grundsteuer voraus, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 232 Abs. 1 BewG) und insb. nicht anderen als "nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken" dienen (vgl. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG sowie Rz. 57–59). Somit können Wirtschaftsgüter nur dann zum Grundvermögen gehören, wenn sie nicht die in §§ 232 und 233 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfüllen.
Rz. 15
Anders als bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) nicht von Bedeutung, weil bei der Grundsteuer nur zwischen den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen zu unterscheiden ist (§ 218 BewG). Die Unterscheidung zwischen Grundvermögen und Betriebsvermögen kann entfallen, weil die Höhe der Grundsteuerwerte davon unabhängig ist. Die Regelung des § 218 Satz 2 BewG, dass Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, hat allenfalls klarstellenden Charakter. Das gilt ebenso für die Regelung des § 218 Satz 3 BewG, nach der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen zu bewerten sind. Jedenfalls erfordert weder § 243 BewG noch § 218 BewG eine Feststellung, dass eine wirtschaftliche Einheit ein Betriebsgrundstück ist (vgl. auch § 219 BewG).
Rz. 16
Die Erfassung einer wirtschaftlichen Einheit als Grundvermögen hat zur Folge, dass alle in das Grundvermögen einzubeziehenden Teile der Grundsteuer unterliegen, soweit sich keine Steuerbefreiungen aus dem Grundsteuergesetz ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Teile der wirtschaftlichen Einheit zu einem konkreten Wertansatz geführt haben.
Beispiel
Zu einem Einfamilienhaus gehört eine Zaunanlage mit Überwachungskameras.
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts sind weder die Zaunanlage noch die Überwachungskameras werterhöhend zu erfassen. Dennoch sind sie mit dem Grundsteuerwert abgegolten, so dass sie zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach der Grundsteuer unterliegen.
Rz. 17
Nach der abschließenden Aufzählung des § 243 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:
- 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- 2. das Erbbaurecht,
- 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
- 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
II. Grund und Boden, Gebäude, Bestandteile und Zubehör (Abs. 1 Nr. 1)
1. Begriff des Grundstücks
Rz. 18
Die zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist das "Grundstück". Der insoweit maßgebende Grundstücksbegriff ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks iS des Bürgerlichen Rechts. Vielmehr richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG. Danach richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs.
Rz. 19
Eine Zusammenfassung von Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nur dann möglich, wenn der Grundbesitz demselben Eigentümer gehört. Steht eine Fläche im Eigentum eines Eigentümers, kann diese Fläche nicht mit einer anderen Fläche zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die andere Fläche zwar ebenfalls diesem Eigentümer, jedoch auch anderen Personen gemeinsam gehört. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Fläche mehreren Personen gesamthänderisch oder nach Bruchteilen zuzurechnen ist.
Rz. 20
Die für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit maßgebende Verkehrsanschauung führt dazu, dass eine unbebaute Fläche, die zusammen mit einem angrenzenden Einfamilienhaus genutzt wird, auch bei sog. offener Bauweise eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden kann, die nicht mit der separat zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses zusammengefasst werden darf.
Rz. 21
Verpachtet ein Eigentümer eines größeren Grundstücks eine Teilfläche und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude, ist die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu bewerten.
Rz. 22
Einen Sond...