Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung
Rz. 8
Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen.
Rz. 9
Gleichzeitig wird geregelt, dass die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte bei der Grundsteuer erst für die Hauptveranlagung maßgebend sind, die auf den 1.1.2025 durchgeführt wird.
Rz. 10
Der Bundesrat hatte sich im Gesetzgebungsverfahren gegen eine Festlegung des Hauptfeststellungszeitpunkts auf den 1.1.2022 gewandt und sich für einen früheren Hauptfeststellungszeitpunkt ausgesprochen. Danach sollte die Hauptfeststellung auf den 1.1.2021 durchgeführt werden, weil die vorbereitenden Arbeiten der Länder von diesem Zeitpunkt ausgingen. Hierfür waren insb. automationstechnische und organisatorische Gründe ausschlaggebend. Die Länder wollten sich mit einem früheren Hauptfeststellungszeitpunkt einen längeren Zeitraum sichern, um die Aufgaben der Hauptfeststellung bewältigen zu können.
Rz. 11
Die Bundesregierung und dem folgend der Bundestag ist dem Anliegen der Länder im Ergebnis nicht gefolgt. Denn nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes war eine automationsgestützte Erklärungsannahme frühestens ab dem 1.1.2022 möglich, so dass ein zeitlich früherer Hauptfeststellungszeitpunkt insoweit keinen Vorteil geboten hätte. Demgegenüber wäre der Zeitraum bis zur erstmaligen Anwendung bei der Grundsteuer länger gewesen. Das hätte den Zeitraum verlängert, in dem die Finanzverwaltung Doppelarbeiten zum alten Recht (Einheitswerte) und zum neuen Recht (Grundsteuerwerte) bewältigen muss. Mittlerweile muss durchaus bezweifelt werden, dass Feststellungserklärungen bereits am 1.1.2021 automationsunterstützt entgegengenommen werden können.
Rz. 12– 13
Einstweilen frei.
II. Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide
Rz. 14
Aus der Vorschrift des § 266 BewG Abs. 1 lässt sich nicht ableiten, ob die Bescheide über den Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 gleichzeitig mit den Grundsteuermessbescheiden auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025 erteilt werden sollen. Die gleichzeitige Bekanntgabe wäre grundsätzlich möglich, ist allerdings nicht zwingend.
Rz. 15
Bei der auf den 1.1.1964 durchgeführten Hauptfeststellung wurden die Grundsteuermessbetragsbescheide zeitlich erst in der Nähe des Hauptveranlagungszeitpunkts 1.1.1974 erteilt. Der zeitliche Versatz hat den Vorteil, dass zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Hauptveranlagungszeitpunkt eintretende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zwar zu Fortschreibungen des Grundsteuerwerts führen können, jedoch nicht gleichzeitig zu Folgeänderungen bei der Grundsteuermessbetragsveranlagung führen. Dieser Vorteil würde auch für den Zeitraum zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 und der Hauptveranlagung 1.1.2025 gelten. Darüber hinaus wäre es möglich, die gesetzlich festgelegte Steuermesszahlen von 0,34 v.T. bzw. von 0,31 v.T. im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der sich tatsächlich ergebenden Summe der Bemessungsgrundlagen neu einzujustieren. Denn die derzeit vorgesehenden Steuermesszahlen sind im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden und geht grundsätzlich davon aus, dass die Hebesätze unverändert bleiben können. Es liegt auf der Hand, dass die sich tatsächlich ergebenden Daten von der Schätzung abweichen können, so dass es – im Interesse der angestrebten Aufkommensneutralität und weitgehenden Beibehaltung der bisherigen Hebesätze – wünschenswert wäre, die Steuermesszahl zu korrigieren, sobald gesicherte Erkenntnisse der Echtzahlen vorliegen. Sollte eine derartige gesetzliche Änderung der Steuermesszahlen durchgeführt werden, wären die Folgerungen in den Grundsteuermessbescheiden nur dann möglich, wenn diese erst nach der gesetzlichen Änderung erstmalig erteilt werden. Andernfalls wären Änderungsbescheide der bereits erteilten Grundsteuermessbescheide erforderlich. In diesem Zusammenhang wäre nicht nur die einschlägige Änderungsvorschrift fraglich. Vielmehr wäre auch zu klären, ob insoweit eine ggf. unzulässige Rückwirkung voliegt.
Rz. 16
Demgegenüber hätte ein zeitlicher Versatz der Bescheiderteilung den Nachteil, dass die Kommunen das künftige Grundsteueraufkommen nicht rechtzeitig abschätzen und deshalb die Hebesätze nicht unter Berücksichtigung eines geänderten Grundsteuermessbetragsvolumens einjustieren können. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die Feststellungsdaten der Finanzverwaltung nicht auch ohne Erteilung von Bescheiden den Kommunen als bloße Rechengröße zur Verfügung gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Fin...