Rz. 114

[Autor/Stand] Inhaltsadressaten bei Einheitswertbescheiden sind regelmäßig der- oder diejenigen, denen das FA den Gegenstand der Feststellung, also den Grundbesitz, zugerechnet hat.[2] Inhaltsadressat kann aber ausnahmsweise auch ein anderer sein. Hierzu gehören z.B. derjenige, dem das FA den Einheitswert bei einem negativen Feststellungsbescheid nicht zugerechnet hat, ferner bei einer Zurechnungsfortschreibung der frühere Zurechnungsträger und der Rechtsnachfolger, wenn der Gegenstand noch dem Rechtsvorgänger zuzurechnen ist.[3]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Lehnt das FA die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ab oder weigert es sich, einzelne Beteiligte in das Feststellungsverfahren einzubeziehen[5], so sind alle positiv oder negativ Beteiligten Inhaltsadressaten des Bescheides. Erlässt das FA z.B. einen Einheitswertbescheid über das Grundvermögen einer Bruchteilsgemeinschaft und rechnet es den Einheitswert nur einem Teil der Zurechnungsprätendenten zu, während es die Zurechnung andern gegenüber ablehnt, so sind alle in Betracht kommenden Prätendenten Inhaltsadressaten und müssen sich ausreichend deutlich aus dem Gesamtinhalt des Bescheids ergeben. Andernfalls wird er gegenüber den nicht im Bescheid genannten Beteiligten auch dann nicht wirksam, wenn er ihnen bekannt gegeben ist.[6]

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Bei Zurechnungsfortschreibungsbescheiden sind sowohl der bisherige als auch der neue Zurechnungsträger Inhaltsadressaten. Lehnt das FA die Zurechnungsfortschreibung ab, ist der Ablehnungsbescheid an die bisherigen Zurechnungsträger und an den Zurechnungsprätendenten zu richten. Bezüglich des Inhaltsadressaten bei Rechtsnachfolge siehe Anm. 207 ff.

 

Rz. 117– 119

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[5] Kombiniert positiv-negativer Feststellungsbescheid.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge