Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 575
Die zur Ermittlung der Ertragsaussichten zugrunde gelegten Jahreserträge (Steuerbilanzgewinne) sind um die Beträge zu erhöhen oder zu mindern, die im Steuerbilanzgewinn nicht berücksichtigt sind. Bei den Zurechnungen handelt es sich um Beträge, die das körperschaftliche Einkommen zwar gemindert haben, tatsächlich aber nicht ausgegeben wurden und deshalb für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen oder die einmalige Vorgänge betreffen. Bei den Abrechnungen handelt es sich um Beträge, die tatsächlich ausgegeben wurden, aber bei der Ermittlung des körperschaftlichen Einkommens nicht abgesetzt werden dürfen, sowie um Beträge, die den Gewinn erhöht haben, aber einmalige Vorgänge betreffen. Die Zurechnungs- und Abrechnungsbeträge haben insgesamt das Ziel, den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag frei von Sondereinflüssen zu ermitteln, die für das Betriebsergebnis keine Aussagekraft haben.
Das Betriebsergebnis ist für jedes Jahr gesondert zu ermitteln, weil sich auf die einzelnen Jahre unterschiedliche Umstände mit Aussagekraft für die Ertragslage auswirken können (R 99 Abs. 1 S. 6 ErbStR 2003).
Rz. 576
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 wurden Bilanzierungsvorschriften geändert, die wegen der Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Anteilsbewertung (§§ 95 f. BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG) Auswirkungen auf die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren haben. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Umstände, die einmalige Vorgänge betreffen und deshalb bei der Beurteilung der zukünftigen Ertragsaussichten unberücksichtigt bleiben müssen, sind auch Auswirkungen auf den Gewinn aufgrund geänderter Bilanzierungsvorschriften und der Auflösung zunächst gewinnmindernd gebildeter Rücklagen. Soweit sich dadurch ein in den Dreijahreszeitraum fallendes Betriebsergebnis erhöht hat, sind sie zusätzlich zu den in R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ErbStR 2003 genannten Abzugsposten abzuziehen. Wird ein in den Dreijahreszeitraum fallendes Betriebsergebnis durch eine Zuführung zur Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1998 gemindert, so sind die Betriebsergebnisse zusätzlich zu den in R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ErbStR 2003 genannten Posten hinzuzurechnen.
Rz. 577
Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 wurde im Bereich der Körperschaftsteuer das zuvor geltende Vollanrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Dies hat bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft ab 1.1.2001 einem einheitlichen definitiven Steuersatz von 25 % unterliegt. Diese endgültige Steuerbelastung ist bei der Ermittlung des künftigen Jahresertrags dem Grunde nach zu berücksichtigen. Im Vorgriff auf eine Änderung der ErbStR haben die obersten Finanzbehörden der Länder durch gleich lautende Erlasse vom 13.2.2001 angeordnet:
- 1. Für Wirtschaftsjahre, für die das Anrechnungsverfahren anwendbar bleibt, ist von den jährlichen Betriebsergebnissen eine fiktive Körperschaftsteuer i.H. von 25 % des zu versteuernden Einkommens abzuziehen.
- 2. Für Wirtschaftsjahre, in denen die Definitivbesteuerung i.H. von 25 % stattfindet, ist von den jährlichen Betriebsergebnissen die tatsächlich veranlagte Steuer abzuziehen. Zu den Auswirkungen siehe die Beispiele von Weinmann.
Rz. 578
Dementsprechend sieht auch R 99 Abs. 1 Nr. 2c ErbStR 2003 den Abzug der Körperschaftsteuer mit dem tatsächlich veranlagten Betrag ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung bzw. Erhöhung nach §§ 37 und 38 KStG vor.