I. Begriff
Rz. 21
Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen oder Leistungen liegen dann vor, wenn das Ende der Nutzungen oder Leistungen kalendermäßig feststeht oder von einem sicher eintretenden Ereignis abhängt, dessen Zeitpunkt sich am Bewertungsstichtag bestimmen lässt.
Rz. 22
Beispiele aus der Rspr.:
- a) In einem Grundstückskaufvertrag werden neben einer einmaligen Zahlung monatliche Leistungen für eine bestimmte Zeit vereinbart, deren Höhe in der Zukunft sich nach dem Gehalt einer bestimmten Beamtengruppe bemisst. Dieses Urteil begegnet allerdings gewissen Bedenken, weil es bei dem gegebenen Sachverhalt sehr zweifelhaft ist, ob die monatlich wiederkehrenden Leistungen nicht als Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung zu werten sind.
- b) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts wird als Entgelt ein Erbbauzins für die festgesetzte Erbbauzeit ausbedungen.
- c) Das Recht aus einer Mietvorauszahlung begründet wiederkehrende Nutzungen des Mieters für die Zeit, innerhalb der der Zuschuss auf die Miete angerechnet wird.
II. Kapitalwert
Rz. 23
Handelt es sich bei den wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen nicht um gleich bleibende Beträge, so ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG).
Rz. 24
Schwankende Bezüge liegen auch vor, wenn die Nutzungen oder Leistungen eine steigende oder fallende Tendenz aufweisen.
Rz. 25
Steht bei einem zeitlich begrenzten Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen am Veranlagungszeitpunkt fest, dass die jährlichen Leistungen sich nach einem bestimmten Plan verändern, so ist als Jahreswert nicht ein Durchschnittswert anzusetzen. Es sind vielmehr die Kapitalwerte der einzelnen feststehenden Jahresbeträge zu ermitteln und zusammenzuzählen; dadurch ergibt sich der Gesamtwert.
Rz. 26
Zur Vereinfachung der Berechnung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Jahresbeträgen gezahlt werden, haben die obersten Finanzbehörden der Länder gleich lautende Erlasse v. 2.4.1975 und v. 8.6.1988 herausgegeben.
III. Begrenzung des Gesamtwerts
1. Begrenzung auf das 18-fache des Jahreswerts
Rz. 27
Der sich durch Summierung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen und der Zinseszinsen ergebende Gesamtwert einer Zeitrente oder eines zeitlich begrenzten Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen hat seine Obergrenze im 18-fachen des Jahreswerts; dieser Betrag darf nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BewG a.F.). Daraus folgt, dass bei einer Laufzeit von 53 und mehr Jahren ohne Rücksicht auf die tatsächliche Laufzeit der Gesamtwert immer mit dem 18-fachen des Jahreswerts zu bemessen ist.
2. Begrenzung durch § 14 BewG
Rz. 28
Eine Rente oder ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, dessen Laufzeit über die zeitliche Begrenzung hinaus auch durch das Leben einer Person bestimmt wird, darf den sich aufgrund der Lebenserwartung dieser Person nach § 14 BewG ergebenden Kapitalwert nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BewG a.F.).
Rz. 29
Wenn somit die Dauer von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen nicht nur auf bestimmte Zeit, sondern auch auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist, ist für die Feststellung seines Vermögenswerts diejenige der beiden Bestimmungsmethoden anzuwenden, nach der sich der niedrigste Kapitalwert ergibt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dadurch die Steuerpflicht des Belasteten eine stärkere wird.
Rz. 30
Ist bei einer Rente usw., die sowohl zeitlich fest begrenzt ist als auch von dem Leben einer Person abhängt, jedoch ungeachtet des Lebens der Person eine Mindestlaufzeit zugesagt (verlängerte Leibrente), so muss der dieser Mindestlaufzeit entsprechende Gesamtwert nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. angesetzt werden, auch wenn der sich nach § 14 BewG ergebende Kapitalwert niedriger ist.
Rz. 31
Eine Mindestlaufzeit kann auch in der Weise bestimmt werden, dass eine Rente nicht oder nicht nur für eine feste Laufzeit zugesagt wird, sondern für die Lebenszeit einer Person, die weder Verpflichteter noch Berechtigter ist. Deshalb wird der Kapitalwert einer Rente auf feste Zeit, die jedoch längstens bis zum Tod des letzten Mitglieds einer bestimmten Familie zu zahlen ist, auch da...