Rz. 5

[Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 (s. auch R E 3.5 ErbStR 2019).[2]

  1. Versorgungsbezüge von Beamten,
  2. Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. Versorgungsbezüge von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung (dies gilt auch in Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung),
  4. Versorgungsbezüge von Abgeordneten,
  5. Versorgungsbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen,
  6. Versorgungsbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrags (z.B. auch die angemessenen Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines nicht herrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (s. R E 3.5 Abs. 3 ErbStR 2019 und die Checkliste in H E 3.5 ErbStH 2019).
 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ob die steuerfreien Versorgungsleistungen lebenslänglich, auf bestimmte Zeit oder als Einmalbetrag erbracht werden (s. R E 17 Abs. 2 ErbStR 2019).[4] Auch Einmalzahlungen wie Sterbegelder (seit 2004 gibt es keine mehr bei gesetzlichen Krankenkassen), Kapitalabfindungen und weitere Leistungen sind anzurechnen.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Vorhandenes Altersvorsorgevermögen ist nicht steuerfrei, so dass der Versorgungsfreibetrag nicht gekürzt wird.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Umstand, dass bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtige private Versorgungsbezüge in die Berechnung einbezogen werden (s. R E 5.1 ErbStR 2019)[8], berührt den Versorgungsfreibetrag nicht. Er ist deshalb auch nicht um den Betrag zu kürzen, der als Zugewinn im Ergebnis erbschaftsteuerfrei bleibt (s. H E 17 ErbStH 2019).[9]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Versorgungsbezüge nach § 14 BewG ist von der Höhe der jährlichen Bruttobezüge auszugehen, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden. Darauf entfallende Einkommensteuer oder Lohnsteuer ist nicht abzuziehen. Weitere Einzelheiten dazu s. R E 17 Abs. 3 ErbStR 2019

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Bei einem vorzeitigen Wegfall von Versorgungsbezügen durch Tod innerhalb der Berichtigungsfrist des § 14 Abs. 2 BewG müssen die Erben rechtzeitig bis zum Ablauf des Jahres, das auf den Tod folgt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG) einen Antrag auf Berichtigung der Erbschaftsteuer-Festsetzung stellen, wonach der Kapitalwert nur nach der Dauer des tatsächlichen Bezugs zu kürzen ist. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG steht der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. 2 BewG nicht entgegen.[12]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Wird eine Abfindung gezahlt, so ist dem verbleibenden Kapitalwert dieser Einmalbetrag als aufschiebend bedingter Erwerb hinzuzurechnen (s. § 4 BewG ).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Stand die Rente unter einer auflösenden Bedingung (z.B. Wiederverheiratung) und tritt diese Bedingung ein, so ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG zu ändern.

 

Beispiel

Die Witwe W (Alter 70 Jahre) ist Alleinerbin ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemannes, der Beamter war. Sie erhält eine Witwenpension i.H.v. 1.000 Euro.

Ihr Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro ist um den Kapitalwert der Pension zu kürzen. Dieser beträgt gemäß § 14 Abs. 1 BewG nach Anlage 9 zu § 14 BewG (s. § 14 BewG Rz. 8 ff.) für eine Frau, die das 70. Lebensjahr im Jahr 2015 vollendet hat, nach dem Vervielfältiger, der jährlich vom BMF veröffentlicht wird[15], das 10,972-fache des Jahreswerts der Pension i.H.v. 12.000 Euro, somit 109.720 Euro. Dieser Betrag mindert den Versorgungsfreibetrag. Somit steht der W zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro noch ein Versorgungsfreibetrag i.H.d. Restbetrags von (256.000 Euro ./. 109.720 Euro) 146.280 Euro zu.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Ein Kapitalwert von 256.000 Euro entspricht je nach Alter und Geschlecht des Berechtigten der für das Jahr 2015 geltenden Vervielfältiger zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen je nach Alter und Geschlecht des Berechtigten etwa folgenden Jahreswerten:

 
Alter Frauen Männer
60 18.588 EUR 20.137 EUR
65 20.467 EUR 22.547 EUR
70 23.332 EUR 26.120 EUR
 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Siehe auch Eisele in Kapp/Ebeling, § 17 ErbStG Rz. 4 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[4] A.A. gegen die h.M. Eisele in Kapp/Ebeling, § 17 ErbStG Rz. 9.1, wonach wegen der Verweisung auf § 14 BewG nur eine Kürzung um einen Kapitalwert und nicht um eine Einmalzahlung erfolgen darf.
[5] BFH v. 2.7.1977 – II R 43, 94, BStBl. II 1997, 623; s.a. R E 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2019; a.A. Eisele in Kapp/Ebeling, § 17 ErbStG Rz. 9.1.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[8] Im Gegensatz ...

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