Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Rz. 11
§ 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallkonstellation durchaus unterschiedliche Anwendungsgebiet ergeben.
Rz. 12
Eindeutig ist die Anwendung des § 6 GrStG in den Fällen, in denen bewertungsrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 234 BewG vorliegt. Hier wird durch die Feststellung des Grundsteuerwertes eindeutig dokumentiert, dass der dazugehörige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Durch die Bezugnahme auf die Nutzung des Grundbesitzes ist allerdings davon auszugehen, dass die bewertungsrechtliche Einstufung hier gleichwohl nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Rz. 13
Hier ist zu beachten, dass § 233 BewG bestimmte land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Grundvermögen einstuft, sofern sich deren Zweckbestimmung in den nächsten sieben Jahren grundlegend ändert und innerhalb dieses Zeitraumes eine Nutzung z.B. als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land- für Verkehrszwecke zu erwarten ist. Bis zur tatsächlichen Umnutzung dienen diese Flächen gleichwohl noch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass die Befreiungsvorschrift des § 6 GrStG auch in diesen Fällen noch zur Anwendung kommen kann. Die tatsächliche Nutzung geht somit der bewertungsrechtlich festgestellten Nutzung vor. Die Motive, aus denen eine wenn auch nur eingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, spielen dabei keine Rolle.
Rz. 14
Hier ist allerdings zu beachten, dass die Grundvoraussetzungen für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes vorliegen müssen. Diese Nutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung damit grundsätzlich voraus, dass es sich um eine planmäßige und nachhaltige Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse handeln muss, die anschließend für eine Verwertung durch Verkauf oder eigenen Verbrauch zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einem aussetzenden Forstbetrieb, der nach der Absicht der Eigentümer dem Naturschutz dienen soll, wird auf das Urteil des BFH v. 18.11.2009 verwiesen.
Rz. 15
Mit dieser Definition sind Flächen, die zwar bewertungsrechtlich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, tatsächlich aber nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht unter § 6 GrStG zu subsumieren. Dies trifft z.B. auf Flächen zu, die sich in einem Stilllegungsprogramm befinden und nicht bearbeitet werden. Das gilt auch für Flächen, die sich in einem Naturschutzgebiet befinden und nicht bewirtschaftet werden. Das gilt auch dann, wenn die Fläche zur Pflege und Erhaltung der geschützten Eigenschaften extensiv als Schafweide genutzt oder von anderen Tierarten beweidet wird, ohne dass diese für die Landwirtschaft genutzt werden. Auch Abbauland, Unland oder Geringstland dient nicht primär der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass auch für diese Flächen keine Steuerbefreiung in Betracht kommt.
Rz. 16
Auch die durch § 234 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m Abs. 6 BewG als eigenständige Nutzungsart neu als Teil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft aufgenommene Hofstelle erfüllt die vorgenannte Grundvoraussetzung nicht. Auf ihr findet logischerweise keine Ausnutzung des Bodes für die genannten Zwecke statt. Allerdings dient die Hofstelle regelmäßig der Nutzung für diese Zwecke, da dort die entsprechenden Bewirtschaftungsaufgaben wahrgenommen werden. Unter diesem Aspekt ist folglich auch die Hofstelle selbst dem begünstigten Bereich zuzuordnen.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.
II. Eingrenzung von Flächen
Rz. 20
§ 6 GrStG steht in Konkurrenz zu § 8 GrStG. Mit dieser Vorschrift erfolgt eine Abgrenzung bei räumlich nicht trennbaren Nutzungen zwischen den begünstigten und den nichtbegünstigen Zwecke, wobei § 8 Abs. 2 GrStG eine Befreiung nur ...