I. Allgemeines
Rz. 17
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden die Steuermesszahlen des § 15 GrStG an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen sowie redaktionell an die geänderte Schreibweise und eine zeitgemäße Sprache angepasst.
Rz. 18
Die Regelungen des § 15 GrStG gelten im Bundesmodell ausschließlich für die Grundstücke des Grundvermögens. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gibt § 14 GrStG eine eigene Steuermesszahl vor. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass mit der Grundsteuerreform eine Neuerung im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen eingeführt wurde. Danach sind sämtliche Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstellen, einschließlich dem anteiligen Grund und Boden stets dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzurechnen. Das gilt auch für die an die Arbeitnehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vermieteten Betriebswohnungen Im Bereich der Wohngebäude des Betriebsinhabers wird damit die Rechtslage der neuen Länder bundeseinheitlich eingeführt. Ebenfalls dem Grundvermögen werden – wie bisher – Gebäude oder Gebäudeteile zugerechnet, die sich auf der Hofstelle befinden, aber anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Hierzu gehören z.B. Ferienwohnungen und Scheunen, in denen Oldtimer, Wohnmobile oder Wohnwagen untergestellt werden (Stellplatzvermietung). Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 237 BewG.
Rz. 19
Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kommt somit für den Grundsteuerwert des sog. Wirtschaftsteils, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen die Steuermesszahl nach § 14 GrStG i.H.v. 0,55 Promille zur Anwendung. Für die selbstständige wirtschaftliche Einheit des Wohnteils, d.h. dem Grundvermögen greift die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG i.H.v. grds. 0,31 Promille. Dies gilt auch für weitere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die sich auf der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befinden (z.B. an Dritte dauerhaft vermietete Wohnungen einschließlich Betriebswohnungen, Ferienwohnung, etc.). Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 244 BewG sowie zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Kommentierung zu den §§ 218, 232 und 243 BewG.
Rz. 20– 22
Einstweilen frei.
II. Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke
Rz. 23
Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR.
Rz. 24
In der aktuell noch auf die Einheitswerte anzuwenden Fassung des § 15 GrStG beträgt die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke gemäß § 15 Abs. 1 GrStG 3,5 Promille. Die Messzahl in der ab 2025 geltenden Fassung reduziert sich somit auf weniger als ein Zehntel. Dies dürfte darauf zurück zu führen sein, dass der Gesetzgeber bei diesen Grundstücken mit ca. zehnfach höheren Grundsteuerwerten gegenüber den Einheitswerten rechnet.
Rz. 25
Als unbebautes Grundstück gilt nach § 246 Abs. 1 BewG ein Grundstück, auf dem sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden. Somit gilt auch ein Grundstück, auf dem sich im Feststellungszeitpunkt nur ein noch im Bau befindliches Gebäude befindet, als unbebautes Grundstück. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern nach objektiven Merkmalen die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Im Feststellungszeitpunkt müssen somit alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. Auch ein Grundstück mit einem Gebäude, das auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden kann, welches zerstört oder dem Verfall Preis gegeben ist und daher auf Dauer keinen benutzbaren Raum mehr beinhaltet, gilt gemäß § 246 Abs. 2 BewG als unbebaut. Von einem Verfall in diesem Sinne kann ausgegangen werden, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde. Davon abzugrenzen sind solche Grundstücke, bei denen behebbare Baumängel und Bauschäden oder ein aufgestauter Reparaturbedarf aufgrund von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten vorliegen. Diese Merkmale wirken sich regelmäßig nur vorübergehend auf Art und Umfang der Gebäudenutzung aus und betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Gebäudes. Sie führen deshalb in de...