I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Als ersten der beiden praktisch wichtigen steuerbaren Vorgänge nennt § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen. Die einzelnen Erwerbe von Todes wegen konkretisiert das Gesetz dann in § 3 ErbStG. Neben den in § 3 Abs. 1 EStG aufgelisteten Erwerben von Todes wegen hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ErbStG eine Reihe von Tatbeständen geregelt, die Erwerbe aufgrund eines Todesfalls betreffen. Erwerbe aufgrund oder anlässlich eines Todesfalls, die weder in § 3 Abs. 1 ErbStG noch in § 3 Abs. 2 ErbStG geregelt sind, sind nicht steuerbar. Die analoge Anwendung ist nicht zulässig.[2]

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

II. Zuwendungen unter Lebenden (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Die der Schenkungsteuer unterfallenden Vorgänge sind in § 7 ErbStG abschließend aufgeführt.[2]

Bei den Vorschriften des ErbStG über Erwerbe von Todes wegen hat der Gesetzgeber enge Bezüge zum Zivilrecht hergestellt (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: "Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)". Dies ist im Anwendungsbereich des § 7 ErbStG nicht der Fall. Die Anwendungsbereiche der §§ 516 ff. BGB einerseits und des § 7 ErbStG andererseits laufen somit quasi nebeneinander her, ohne dass sie sich zwingend berührten. Wenn deshalb mitunter gesagt wird, dass die Schenkung i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundmodell der Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG zu gelten habe,[3] dann ist dies insoweit sicher richtig, als dass jede Schenkung im zivilrechtlichen Sinn auch eine Schenkung unter Lebenden in schenkungsteuerlicher Hinsicht ist. Allerdings ist dies umgekehrt nicht der Fall.[4] Darüber hinaus ist es grundsätzlich ein für die Praxis besserer, weil mehr Fehler vermeidender Ansatz, nach der zivilrechtlichen Prüfung und Beurteilung eines Lebenssachverhalts, den Sachverhalt und das gefundene Ergebnis allein unter steuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Und hier folgt das Erbschaft- und Schenkungsteuer seinen eigenen Regeln.

 

Rz. 15– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] Vgl. den Überblick bei Esskandari in von Oertzen/Loose2, § 7 ErbStG Rz. 1.
[3] Meincke/Hannes/Holz17, § 7 ErbStG Rz. 3.
[4] Vgl. nur R E 7.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

III. Zweckzuwendungen (Abs. 1 Nr. 3)

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Als eigenen steuerpflichtigen Vorgang fasst das Gesetz die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] In der Zweckzuwendung treffen zwei steuerpflichtige Vorgänge zusammen, nämlich zum einen die Zuwendung und zum anderen die Zweckzuwendung oder besser Zweckauflage. Die Steuerpflicht der Zuwendung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG, je nachdem, ob sie einen Erwerb von Todes wegen oder einen Erwerb durch Schenkung unter Lebenden begründet.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Sinn der durch § 8 ErbStG angeordneten Regelung ist es, die Entlastungswirkungen bei der steuerpflichtigen Zuwendung zu neutralisieren. Ist eine Zuwendung nämlich mit der Auflage verbunden, den Erwerb oder einen Teil des Erwerbs zu Gunsten eines bestimmten, mit den eigenen Interessen des Erwerbers nicht identischen Zwecks zu verwenden, ist die steuerpflichtige Bereicherung des Erwerbers insoweit gemindert, als ihm die Zuwendung in Höhe des zur Zweckerfüllung erforderlichen Betrages nicht zugute kommt. Der Erwerber braucht den eigenen Erwerb nur abzüglich des zur Erfüllung der Zweckauflage erforderlichen Betrages zu versteuern (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Damit dieser bei der Besteuerung der Zuwendung nicht erfasste Betrag aber im Ergebnis nicht unversteuert bleibt, wird er durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG der Besteuerung als Zweckzuwendung unterworfen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Mithin war die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG also erforderlich, weil die Besteuerung der Vermögensmasse, die den Gegenstand der Zweckzuwendung darstellt, nicht durch die Nr. 1 ode...

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