Rz. 16

[Autor/Stand] § 59 Abs. 1 BewG bestimmt als Stichtag für den Umfang der Betriebsfläche, die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzt wird, den 15. September, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Dies war für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 der 15.9.1963.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass in Baumschulen, insbesondere in Forstpflanzenanzuchtbetrieben, Teile der Betriebsfläche am Feststellungszeitpunkt nicht mit Baumschulpflanzen besetzt sind, da die verkaufsreifen Bestände in den vorangegangenen Monaten gerodet wurden. Die gerodeten oder entsprechenden Ersatzflächen werden erst im Laufe des neuen Jahres wieder mit Baumschulgewächsen bestellt. In der Zwischenzeit liegen sie brach oder sind mit Gründüngungspflanzen oder anderen kurzlebigen Zwischenkulturen besetzt, ohne dass sie dadurch der nachhaltigen Baumschulnutzung entzogen werden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Der tatsächliche Umfang der Baumschulnutzung tritt besonders deutlich am 15. September zutage, da die entsprechenden Anpflanzungen zu diesem Zeitpunkt beendet sind und die herbstlichen Rodungen noch nicht begonnen haben. Durch die gesonderte Festlegung des Bewertungsstichtages wird darüber hinaus auch die ansonsten problematische Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Nutzung vereinfacht.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Eine besondere Problematik besteht dabei bei der Aufzucht von Pappeln. Diese können sowohl für die fortwirtschaftliche Nutzung als auch für eine Nutzung außerhalb der Forstwirtschaft aufgezogen werden. Je nach Zielrichtung sind die Aufzuchten dann unterschiedlichen Gehölzgruppen zuzuweisen.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Nach dem Erlass des FinMin. NW v. 24.5.1969[6] richtet sich die Zurechnung von Flächen, die der baumschulmäßigen Anzucht von Pappel-Jungpflanzen dienen, zu einer der in Abschn. 6.50 Abs. 1 Nr. 1 BewRL aufgeführten Gehölzgruppen. Ausschlaggebend ist dabei der Verwendungszweck der Gehölze. Sind sie als Pflanzenmaterial für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt, so ist die Anzuchtfläche zur Gehölzgruppe I[7] zu zählen. Handelt es sich um Bäume, die ihre Verwendung außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung finden, so ist die Fläche der Gehölzgruppe V[8] zuzurechnen. Letzteres wird allerdings in der Regel nur für kleinere Quartiere mit Pappelpflanzen in Betracht kommen.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten zur Wertermittlung des Nutzungsteils Baumschulen wird auf Abschn. 6.48 bis 6.63 BewRL verwiesen.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] FinMin. NW v. 24.5.1968 – S 3164-1-V 1, DStZ/E 1968, 267.
[7] Forstpflanzen.
[8] Übrige Baumschulgehölze.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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