Rz. 28
Bei den unbebauten Grundstücken ist auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von den durchschnittlichen Werten im Hauptfeststellungszeitpunkt für die betreffende Gegend oder Straße auszugehen; diese durchschnittlichen Bodenwerte ergeben sich aus den Bodenwertrichtkarten, die bei den Finanzämtern eingesehen werden können. Wertänderungen, die mit den individuellen Eigenschaften eines Grundstücks zusammenhängen, wie z.B. Wertänderungen aufgrund von Änderungen des Bebauungsplanes, der Erschließungsmaßnahmen (s. hierzu § 72 BewG Anm. 20), der Verkehrsverhältnisse, der baulichen Ausnutzung des Grundstücks, der Nähe zur Stadt, gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen. Bei Beurteilung des tatsächlichen Zustands eines Grundstücks sind auch Änderungen der baupolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Auch der Umstand, dass ein Grundstück an einer ausgebauten Straße liegt, gehört zu den tatsächlichen Verhältnissen. Die Fertigstellung einer Straße hat daher eine Änderung im tatsächlichen Zustand der angrenzenden Grundstücke zur Folge, die bei der Fortschreibung des Einheitswerts zu berücksichtigen ist. Die Zahlung der Anliegerbeiträge dagegen ist ein persönlicher Umstand, der bei der Bewertung des Grundstücks unberücksichtigt bleiben muss.
Rz. 29
Die Änderung der Geschäftslage eines bestimmten Grundstücks (Holzumschlagplatz mit großem Umschlag wird zu totem Platz in Berlin) ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; die durch den Ausgang des Krieges eingetretene allgemeine Änderung der politischen Verhältnisse und dadurch bedingte Änderungen in den allgemeinen Verkehrsverhältnissen in Berlin gehört dagegen zu den Wertverhältnissen.
Rz. 30
Unbebaute Grundstücke werden so bewertet, als hätten sie im Hauptfeststellungszeitpunkt bereits die Beschaffenheit gehabt, die sie infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Änderung der Bebauungsmöglichkeit, der Verkehrslage, der umliegenden Bebauung) im Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt haben. Es wird also gefragt, wie das Grundstück zu bewerten gewesen wäre, wenn es in der gegenwärtigen Beschaffenheit bereits am 1.1.1964 bestanden hätte. Da diese Frage sich nach nunmehr über 50 Jahren nicht mehr genau beantworten lässt, werden Durchschnittswerte oder Richtwerte vom 1.1.1964 herangezogen (s. § 72 BewG Anm. 87 f.).
Rz. 31– 34
Einstweilen frei.