I. Personenkreis

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG aufgeführten natürlichen Personen sowie die in dieser Vorschrift erschöpfend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen (nicht Gesamthandsgemeinschaften wie OHG, KG oder BGB-Gesellschaft) und Vermögensmassen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben (s. RE 2.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019), sofern sich aus DBAs Ausnahmen ergeben

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Für die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerpflicht einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, ob sie minderjährig oder volljährig ist, ob sie geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Schenkers) oder Erwerbers ist grundsätzlich auf die unbeschränkte Steuerpflicht ohne Einfluss; sie hat nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c ErbStG sowie dann eine Bedeutung, wenn die Vereinbarungen eines Doppelbesteuerungsabkommens sich nur auf Angehörige der Vertragsstaaten erstrecken. Der Grundsatz, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, wird nur durch die Vorschriften § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2b und c ErbStG durchbrochen. In diesen Fällen ist der deutsche Staatsangehörige unter den dort angeführten Voraussetzungen unbeschränkt erbschaftsteuersteuerpflichtig, obwohl er im Inland weder Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

II. Zeitpunkt

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG können wegen der späteren Entstehungszeitpunkte (z.B. bei aufschiebend bedingtem Erwerb) die Steuerpflichtigen (beim Erwerb von Todes wegen nur der Erwerber) auf die Voraussetzungen für die Annahme der Inländereigenschaft noch Einfluss nehmen, z.B. durch Zuzug ins Inland oder Wegzug ins Ausland.[2]

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Beantragt der im Ausland ansässige Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser der Versteuerung zugrunde zu legen, ist bislang noch nicht geklärt, ob es auf die Inländereigenschaft des Vorerben zur Zeit seines Todes oder auf die Inländereigenschaft des zivilrechtlichen Erblassers beim Erbfall ankommt.[4] Die einen stellen es auf die Inländereigenschaft des Vorerben zur Zeit seines Todes ab und nicht auf die Inländereigenschaft des zivilrechtlichen Erblassers beim Erbfall, wenn der Nacherbe Ausländer ist[5], die anderen sehen in dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG keine solche Einschränkung.[6] Die Finanzverwaltung hat bisher auch nicht in den ErbStR 2019 dazu Stellung genommen.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[4] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 4.1.
[5] So z.B. Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 16.
[6] So Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 4.1. a.E. sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk.

III. Inlandsbegriff

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nirgends definiert. Er dürfte wohl mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bedeutung, zumal ein solcher kaum zur Begründung bzw. Innehabung eines Wohnsitzes geeignet ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 65.1; Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 8.

IV. Rechtsfolge der unbeschränkten Steuerpflicht

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird das gesamte Vermögen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Inland oder im Ausland befindet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aufgrund besonderer Befreiungsvorschriften aus den DBA. Deutschland hat im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lediglich mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und mit den USA entsprechende Abkommen geschlossen (s. Rz. 161).

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt vollkommen unbeschränkt ein

  a) für alle Erwerbe aus dem Nachlass eines inländischen Erblassers und
  b) für alle Schenkungen eines inländischen Schenkers (auch wenn der Erwerber kein Inländer ist).

Für alle Erwerbe durch Inländer, die von einem nicht als Inländer geltenden Erblasser oder Schenker stammen, ist die unbeschränkte Steuerpflicht begrenzt[2].

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 3–4; Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 17.

V. Wohnsitz

1. Beginn und Begründung des Wohnsitzes

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Der Wohnsitz ist allgemein im Steuerrecht von großer B...

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