Rz. 40
Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § 179 AO ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen, wenn dieser Wert für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift) von Bedeutung ist. Kommt es für den Erwerb von Betriebsvermögen für Bewertungsstichtage ab 1.1.2009 ausnahmsweise nicht auf den nach der Gesamtwertmethode zu ermittelnden Unternehmenswert (meist: Ertragswert) an, so sind für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 179 AO). Eine solche Ausnahme liegt insb. vor, wenn
Rz. 41
Zur Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.v. § 151 Abs. 1 (Nr. 1 und 2) BewG vgl. § 153 BewG. Nach § 153 Abs. 1 BewG kann das zuständige Finanzamt (vgl. dazu § 152 BewG) von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
Rz. 42
Für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens sind bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend (§§ 11 und 9 ErbStG). Weicht für den Fall der Substanzbesteuerung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) – wie in aller Regel – der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (grundsätzlich: Zeitpunkt des Erbfalls bzw. Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung) vom Bilanzstichtag ab und wird auch nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ein Zwischenabschluss erstellt, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, so kann nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung der Wert des Betriebsvermögens zum Bewertungsstichtag aus der auf den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Vermögensaufstellung abgeleitet werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Ermittlung des Substanzwerts auf den Bewertungsstichtag vorzunehmen ist.
Rz. 43
Ist in Bezug auf die zu bewertende wirtschaftliche Einheit bereits früher ein Wert gesondert festgestellt worden, so ist die "Basiswertregelung" des § 151 Abs. 3 BewG zu beachten. Danach sind die gesondert festgestellten Werte i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgebenden Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann aber eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Bei Personengesellschaften ist als Basiswert der ermittelte Wert des Gesamthandsvermögens anzusetzen. Vorhandenes Sonderbetriebsvermögen ist im Bedarfsfall gesondert anzusetzen.
Rz. 44
Keine gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung findet für das ausländische Betriebsvermögen statt. Hier erfolgt die Wertermittlung vielmehr unmittelbar durch das für die Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt. Zum ausländischen Betriebsvermögen vgl. i.Ü. unten, Rz. 585 f., m.w.N.
Rz. 45– 52
Einstweilen frei.