Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 12
§ 169 Abs. 1 BewG grenzt die Tierbestände, die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht überschritten werden dürfen, nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab. Der Begriff "Vieheinheit" ist dabei ein steuertechnischer Begriff, der einerseits den Futterbedarf der Tiere und andererseits von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche bestimmt wird.
Rz. 13
Die Grundlage für die im Gesetz festgelegten Obergrenzen bilden dabei die durchschnittliche Bodenproduktion je Hektar und der jährliche Futterbedarf einer Vieheinheit, wobei die auf den 1.1.1999 im Rahmen des § 51 BewG festgelegen Bezugsgrößen beibehalten wurden. Diese Berechnungsmethode begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 14
Die Vorschrift des § 169 BewG betrifft nur solche Tierarten, die dem Grunde nach zur Landwirtschaft gehören. Das ist nur dann der Fall, wenn die Tierhaltung im Zusammenhang mit der Bodennutzung steht. Für die landwirtschaftliche Nutzung nicht typische Arten werden durch die Vorschrift nicht erfasst. Diese sind bereits aufgrund der allgemeinen Abgrenzungskriterien aus der Landwirtschaft auszuscheiden. Letztlich bestimmt auch in diesem Bereich die allgemeine Verkehrsauffassung, welche Tierarten als landwirtschaftliches Nutzvieh einzustufen sind.
Rz. 15
Tiere, die überwiegend Fleisch fressen, gehören nicht zur Landwirtschaft. Auch Haustiere wie Hunde, Katzen und Singvögel liegen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit. Das gilt auch in den Fällen, in denen diese Tiere zur Abgabe an Dritte gezüchtet werden. Generell stellt die Züchtung und das Halten von Kleintieren wie Hamster, Meerschweinchen. Zwergkaninchen, Ratten oder Mäusen, die keine Bezug zur landwirtschaftlichen Urproduktion haben, eine gewerbliche Nutzung dar. Brieftaubenzucht und Brieftaubenhaltung gehören ebenfalls nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 16
Differenzierter ist die Pferdezucht zu betrachten. Die Züchtung von Vollblutpferden dürfte sich regelmäßig außerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzung bewegen. In der Regel handelt es sich dabei auch ertragsteuerlich um einen Liebhabereibetrieb. Andererseits kann die Reitpferdehaltung und Züchtung von Pferden dem landwirtschaftlichen Bereich dann zugeordnet werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für diese Bereiche verfügt. Das gilt auch dann, wenn der Landwirt Pferde zukauft, diese während einer nicht zu kurzen Zeit zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft. Ebenso ist die Haltung von Deckhengsten der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen, sofern der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.
II. Landwirtschaftliche Nutzfläche
Rz. 20
§ 169 Abs. 1 BewG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Dazu gehören in erster Linie die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden und tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Rz. 21
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Betrachtung ebenso auszuscheiden wie gärtnerisch genutzte Flächen. Obstbaulich genutzte Flächen können zur Hälfte berücksichtigt werden, wenn eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung erfolgt. Almen und Hutungen sind aufgrund der geringeren Ertragsfähigkeit nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Abbauland, Geringstland und Unland sind insgesamt auszuscheiden.
Rz. 22
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nur in dem Umfang anzunehmen, wie die entsprechenden Flächen zur wirtschaftlichen Einheit des zu beurteilenden landwirtschaftlichen Betriebes gehören. Für die Abgrenzung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit gelten die Grundsätze des § 2 BewG. Danach sind bei der Abgrenzung die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, sowie die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Von diesen Kriterien tritt be...