Rz. 6
[Autor/Stand] Begünstigt ist nur der Erwerb natürlicher Personen[2] der Steuerklasse II und III. Der Erwerb durch Personengesellschaften ist wegen des in der Erbschaftsteuer geltenden Transparenzprinzips ebenfalls begünstigt.[3] Der Erwerb von Produktivvermögen durch Kapitalgesellschaften oder Familienstiftungen[4] ist zwar nach § 13a ErbStG, nicht aber nach § 19a ErbStG begünstigt.[5] Auch für die Fälle der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG scheidet die Tarifbegrenzung somit aus.
Rz. 7
[Autor/Stand] Die Tarifbegrenzung des § 19 ErbStG kann ebenso wie der Verschonungsabschlag von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. für Großerwerbe nach § 13c ErbStG für jeden Erwerb in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Begrenzung auf zehn Jahre wie beim Abzug nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG findet nicht statt.
Rz. 8– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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