Rz. 6

[Autor/Stand] Begünstigt ist nur der Erwerb natürlicher Personen[2] der Steuerklasse II und III. Der Erwerb durch Personengesellschaften ist wegen des in der Erbschaftsteuer geltenden Transparenzprinzips ebenfalls begünstigt.[3] Der Erwerb von Produktivvermögen durch Kapitalgesellschaften oder Familienstiftungen[4] ist zwar nach § 13a ErbStG, nicht aber nach § 19a ErbStG begünstigt.[5] Auch für die Fälle der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG scheidet die Tarifbegrenzung somit aus.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Tarifbegrenzung des § 19 ErbStG kann ebenso wie der Verschonungsabschlag von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. für Großerwerbe nach § 13c ErbStG für jeden Erwerb in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Begrenzung auf zehn Jahre wie beim Abzug nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG findet nicht statt.

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] Zur Kritik s. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter6, § 19a ErbStG Rz. 16 ff.; Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG5; § 19a ErbStG, Rz. 6.
[3] Geck in Kapp/Ebeling, § 19a ErbStG Rz. 7; a.A. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter6, § 19a ErbStG Rz. 16 jedenfalls soweit es sich nicht um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt.
[4] Stalleiken in von Oertzen/Loose, § 19a ErbStG Rz. 7 f. ErbStG; Geck in Kapp/Ebeling, § 19a ErbStG Rz. 8.
[5] R E 19a.1 Abs. 1 E-ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

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