Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 7
Die Gewährung der Befreiung nach § 150 BewG setzt voraus, dass es sich um Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen handelt, die
- wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und
- im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
Rz. 8
Unter § 1 ZSKG fällt die Aufgabe, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zur Aufgabe des Zivilschutzes gehört insbesondere die Errichtung von Schutzbauten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ZSKG). Diese Aufgabe ist in den §§ 7 bis 19 ZSG konkretisiert. Danach gehören zu den Schutzbauten öffentliche Schutzräume, Hausschutzräume sowie der bauliche Betriebsschutz.
§ 1 ZSKG hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
- 1. der Selbstschutz,
- 2. die Warnung der Bevölkerung,
- 3. der Schutzbau,
- 4. die Aufenthaltsregelung,
- 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
- 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
- 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Rz. 9
Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung. Da diese Schutzräume i.d.R. von der öffentlichen Hand verwaltet und unterhalten werden, dürfte die Befreiungsvorschrift in § 150 BewG in diesen Fällen kaum anzuwenden sein.
Rz. 10
Größere Bedeutung hat § 150 BewG für die Befreiung der Hausschutzräume. Hierbei handelt es sich um Räume, die mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt gebaut wurden und vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand erhalten werden. Veränderungen, die die Benutzung des Hausschutzraums beeinträchtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 ZSKG). Auch der bauliche Betriebsschutz i.S. des § 9 ZSKG kann in der Praxis zu einer Befreiung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dienen. Unter den baulichen Betriebsschutz fallen lebens- oder verteidigungswichtige Anlagen und Einrichtungen.
Rz. 11
Die begünstigten Gebäude oder Gebäudeteile dürfen im Frieden nicht, nur gelegentlich oder nur geringfügig für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke mitbenutzt werden. Eine nur gelegentliche oder geringfügige Benutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für Zwecke außerhalb des Zivilschutzes liegt vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet zu werden braucht. Werden in einem Keller lediglich Gartengeräte, Fahrräder und dgl. abgestellt, handelt es sich ebenfalls um eine geringfügige Mitbenutzung. Dagegen ist die Steuerbefreiung zu versagen, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen, z.B. als Lager-, Lehr- und Ausbildungsräume.
Rz. 12– 14
Einstweilen frei.