Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
I. Aufhebung des Steuermessbetrags nach Aufhebung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts (Abs. 1 Nr. 1)
1. Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
Rz. 15
Der Einheitswert wird nach § 24 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Das Lagefinanzamt ist zuständig für die Bewertung und für die Festsetzung des Steuermessbetrags. In der ab 1.1.2025 geltenden Fassung des § 20 GrStG wird auf § 224 BewG Bezug genommen. Diese Norm entspricht im Wesentlichen § 24 BewG, indem ebenfalls auf zwei Aufhebungstatbestände – den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit und die Aufhebung des Maßstabswerts (Grundsteuerwerts) – abgestellt wird.
Rz. 16
Eine wirtschaftliche Einheit fällt weg, wenn die Einheit untergeht oder mit einer anderen Einheit verbunden wird (vgl. Mannek, § 24 BewG Rz. 20). Eine wirtschaftliche Einheit geht unter, wenn ein Grundstück parzelliert oder mit einem anderen verbunden wird oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben wird. Das ist auch der Fall, wenn ein eine einzelne land- und forstwirtschaftliche Parzelle veräußert wird, ein Erbbaurecht erlischt oder ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden abgerissen wird. Auch ist der Fall zu beachten, bei dem das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude bewertungsrechtlich auf den Eigentümer des Grund und Bodens übergeht (vgl. Mannek, § 24 BewG Rz. 20). Wertgrenzen sind in diesen Fällen nicht zu beachten. Wird nur eine Teilfläche veräußert und bleibt für das Restgrundstück nur noch ein Wert unterhalb der Abrundungsgrenze (§ 30 BewG [ab 1.1.2025: § 230 BewG]), so entfällt die wirtschaftliche Einheit nicht. In diesem Fall erfolgt eine Fortschreibung und darauf folgend eine Neuveranlagung mit der Festsetzung eines Messbetrags von null Euro.
2. Fehlende steuerliche Relevanz
Rz. 17
Der Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) wird ebenfalls aufgehoben, wenn an seiner Feststellung kein steuerliches Interesse mehr besteht. Das gilt steuerartenübergreifend für jedwede gegenstandsbezogene Besteuerung. Die Aufhebung setzt im geltenden Steuerrecht voraus, dass das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Sie erfolgt in aller Regel zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres. Sollte der Einheitswert (Grundsteuerwert) weiter bestehen bleiben, so kann dieser – im Rahmen der Festsetzungsfrist – später auch noch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Dessen Aufhebung bewirkt dann als Folgewirkung die Aufhebung des Steuermessbetrags.
Rz. 18– 19
Einstweilen frei.
II. Aufhebungsgründe, die dem Finanzamt bekannt werden (Abs. 1 Nr. 2)
1. Eintritt einer Befreiung
Rz. 20
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nennt zwei Konstellationen, in denen die Aufhebung von Amts wegen erfolgt, wenn dem Finanzamt bestimmte Gründe bekannt werden. Liegt für den ganzen Steuertatbestand ein grundsteuerlicher Befreiungsgrund vor, ist der Steuermessbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG aufzuheben. Auch ohne Wegfall der wirtschaftlichen Einheit kann der Einheitswert (Grundsteuerwert) für die Besteuerung bedeutungslos werden, wenn er infolge von Befreiungsgründen keiner Steuer mehr zugrunde gelegt wird (vgl. Mannek, § 24 BewG Rz. 26). § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG sieht die Aufhebung des Messbetrags vor, ohne dass gleichzeitig der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird. Dann ist die wirtschaftliche Einheit nur von der Grundsteuer, nicht aber von den übrigen Steuern befreit. Seit 1995 wird aber keine Vermögensteuer mehr erhoben, sodass der Einheitswert seitdem ohnehin nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist.
Rz. 21
Zu beachten ist die Bedeutung des Maßstabswertes für die Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts [ab EZ 2025: 0,11 % des Grundsteuerwerts] des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Die Inanspruchnahme der pauschalierten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG macht zwar daran fest, dass der Grundbesitz nicht von der GrSt befreit ist. Eine Zahlung von Grundsteuer wird aber nicht vorausgesetzt. Der Einheitswert (Grundsteuerwert) wird in diesen Fällen noch benö...