Rz. 15
[Autor/Stand] Nach § 21 Satz 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden.[2] Die Regelung steht im Einklang mit § 24a BewG (bis 31.12.2024) und § 225 BewG (ab 1.1.2025), die auf dem gemeinsamen Grundgedanken basieren, dass den Feststellungen die Verhältnisse im Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen sind, diese Verhältnisse aber erst im Feststellungszeitpunkt feststehen.[3] Die Veranlagungen erfolgen hier unabhängig von Änderungen des Maßstabswerts.[4]
Rz. 16
[Autor/Stand] Neuveranlagungen ohne Änderung des Maßstabswerts kommen nach § 17 Abs. 2 GrStG in Betracht. Damit gemeint sind Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Einheitswert [ab 1.1.2025: Grundsteuerwert] nicht zu berücksichtigen sind, und zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen (vgl. Krause, § 17 GrStG Rz. 30 ff.). Neuveranlagungen können aber auch zur Beseitigung von Fehlern durchgeführt werden (vgl. Krause, § 17 GrStG Rz. 37 ff.).
Rz. 17
[Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird nach § 18 Abs. 2 GrStG auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Grundsteuerbefreiung wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert [ab 1.1.2025: Grundsteuerwert] aber bereits festgestellt ist (vgl. Krause, § 18 GrStG Rz. 30 ff.).
Rz. 18
[Autor/Stand] Änderungen im Zusammenhang mit dem Eintritt oder Wegfall von Steuerbegünstigungen für den gesamten Steuertatbestand führen regelmäßig zur Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 GrStG und nicht zu einer Neuveranlagung.[8]
Rz. 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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