Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 13
Bei der Einheitsbewertung ist die Verwaltung und die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Fläche, auf der eine Windkraftanlage steht, grundsätzlich nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und daher dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Dabei wurde, zumindest wenn zwischen den Anlagen innerhalb eines Windparks keine Wegverbindung bestand und die einzelnen Standorte durch dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Flächen getrennt wurden, von einzelnen wirtschaftlichen Einheiten ausgegangen.
Rz. 14
Probleme gab es auch regelmäßig mit der Zuordnung der Zuwegungen. Hier stellte sich die Frage, ob es sich dabei um ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut oder eine Betriebsvorrichtung handelt. Dazu hat der BFH entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein kann, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird. Ein Rückgriff auf das Planungsrechts sei für die Entscheidung nicht möglich, da nicht sichergestellt sei, dass der Weg bei Einstellung des Betriebs der Windenergieanlage noch einen Wert für die Eigentümerin des Grund und Bodens hätte.
Rz. 15
Diese Fragen wurden für die Festsetzung der Grundsteuerwerte über § 233 Abs. 1 BewG abschließend geregelt. Nunmehr ist davon auszugehen, dass die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage und die dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die im Umgriff der Windenergieanlage liegenden Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Vorschrift stellt eine Korrektur zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dar und regelt einen Sonderfall. Gleichwohl ist nicht abschließend geklärt, was unter dem Begriff "Umgriff" konkret zu verstehen ist. Im Sprachgebrauch wird dieser Begriff i.d.R. so ausgelegt, dass eine vollständige oder zumindest fast vollständige Umfassung erfolgt. Der Finanzverwaltung reicht es allerdings aus, wenn nur eine der fraglichen Seiten an eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzt.
Rz. 16
Da die eigentliche Windkraftanlage weiterhin als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, bestimmt sich die Bewertung des Grund und Bodens grundsätzlich nach den Flächenwerten. Daraus ergeben sich der Ertragswert und der Reinertrag i.S.d. § 237 BewG. Dieser Reinertrag ist dann für die Feststellung des Grundsteuerwertes allerdings noch um einen Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG i.V.m. Anlage 33 zum BewG zu erhöhen. Durch diese Regelung soll die Ertragswertsteigerung, die durch die Windkraftanlage ausgelöst wird, berücksichtigt werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu den §§ 237 und 238 BewG verwiesen.
Rz. 17
Nach der Gesetzesbegründung war die Neuregelung insbesondere deshalb erforderlich, weil die Gutachterausschüsse für die Standortflächen einer Windkraftanlagen mangels einer ausreichenden Zahl von Kauffällen regelmäßig keine Bodenrichtwerte ermittelten und die Bewertung daher immer einzelfallbezogen erfolgen musste. Die Neuregelung diene daher auch der Verwaltungsvereinfachung. Die abgegrenzte Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit Umgriff, soweit dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, sowie aus der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, soweit diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Zur Betriebsfläche gehören insb. die befestigten Flächen, die für Aufbau und Wartung der Anlagen durch den Betreiber vorzuhalten sind. Flächen für die Zuwegung sind die Grundstücksteile, die ausschließlich der Erschließung der Windenergieanlage dienen und von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden.
Rz. 18
Windenergieanlagen, die außerhalb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Umgriff betrieben werden, sowie andere der Energieerzeugung dienende Flächen werden von § 233 Abs. 1 BewG nicht erfasst. Diese Flächen sind danach als Grundvermögen zu bewerten, wobei die aufstehenden Anlagen als Betriebsvorrichtung bei der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht berücksichtigt werden.
Rz. 19
Flächen, die für Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden, rechnen generell zum Grundvermögen. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob es in den Fällen, in denen unter bzw. zwischen den entsprechenden aufgeständerten Modulen noch eine nennenswerte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt und diese über die reine Pflege der Fläche hinausgeht, möglich ist, die Fläche weiterhin der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Nicht abschli...