Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Drei Faktoren der Zusammensetzung
Rz. 12
Nach § 168 Abs. 1 BewG setzt sich der Grundbesitzwert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft aus drei Faktoren zusammen. Dabei handelt es sich um den Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG), den Wert der Betriebswohnungen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und den Wert des Wohnteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 BewG).
Rz. 13
Der Grundbesitzwert ist dabei als Nettowert ausgebildet. Dies wird dadurch deutlich, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils um die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu korrigieren ist (s. § 168 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 BewG). Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Absicherung an, sondern ausschließlich auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Betriebswohnung bzw. Wohnteil und den Schuldpositionen an.
Rz. 14
Bezüglich des Wirtschaftswertes war eine entsprechende Regelung nicht erforderlich, da bei der Bestimmung des dem Wirtschaftswert zugrunde liegenden Reingewinns bereits eine entsprechende Korrektur über den Ansatz der Zinsaufwendungen erfolgt.
Rz. 15– 17
Einstweilen frei.
II. Wirtschaftsteil (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 18
Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei den sog. gemischten Betrieben dienen.
Rz. 19
Der Begriff der Nutzung ist dabei nicht in seinem reinen Wortsinn zu verstehen. Er bezeichnet vielmehr etwas Gegenständliches, nämlich die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft dienen. Hierzu gehören insbesondere der Grund und Boden der verschiedenen Nutzungsarten einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs, die Tierbestände im Rahmen des § 169 BewG, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. §§ 170, 171 und 173 BewG). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 BewG verwiesen.
Rz. 20
Die nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG zum Wirtschaftsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland, Unland und Nebenbetriebe) werden nicht in die Nutzungen einbezogen und deshalb auch bei der Wertermittlung nicht mit der Nutzung zusammengefasst. Für sie wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 3 BewG ein eigenständiger Wirtschaftswert ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 162 BewG verwiesen.
Rz. 21
Für jede Nutzung, ggf. auch für Nutzungsteile, ist ein Wirtschaftswert zu ermitteln. Deshalb müssen die einzelnen Nutzungen und Nutzungsflächen gegeneinander abgegrenzt werden. Die Bewertung der einzelnen Nutzungsteile erfolgt nach § 163 BewG i.V.m. § 165 BewG mit dem Fortführungswert, wobei die vom Bundesministerium der Finanzen im BStBl. I veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge heranzuziehen sind, sofern nicht eine Bewertung mit dem Mindestwert nach § 164 BewG oder mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG erfolgen muss.
Rz. 22– 24
Einstweilen frei.
III. Betriebswohnungen (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 25
Nicht zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um Gebäude oder Gebäudeteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um Betriebswohnungen i.S. des § 160 Abs. 8 BewG. Hierzu gehören auch Wohnungen für ehemalige Landarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Invaliditätsgründen beendet ist. Bezüglich der Abgrenzung siehe die Kommentierung zu § 160 BewG.
Rz. 26
Zur Betriebswohnung gehört auch der dazugehörige Grund und Boden. Hierzu zählen neben der bebauten Fläche auch die vom Betrieb im Rahmen der Wohnungsüberlassung zur Verfügung gestellten übrigen Flächen, wobei für die Zuordnung grundsätzlich die Verkehrsauffassung ausschlaggebend ist. Die Abgrenzung soll nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgen, darf jedoch höchstens das Fünffache der bebauten Fläche betragen (§ 167 Abs. 2 BewG).
Rz. 27
Die Bewertung der Betri...