Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Aufhebung und Anwendbarkeit von Vorschriften
Rz. 24
Durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 mit Wirkung ab 1998 mussten vor allem die Bewertungsvorschriften zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an den noch verbleibenden Anwendungsbereich für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung angepasst werden. Einige Vorschriften, die allein für die Gewerbekapitalsteuer von Bedeutung waren, wurden daher ab 1998 aufgehoben. Hierbei handelt es sich um
- § 101 BewG: Freistellung bestimmter Wirtschaftsgüter (z.B. eigene Erfindungen, eigene Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke sowie Kunstgegenstände und Handschriften bei Ausstellungsbereitschaft),
- § 102 BewG: Freistellung bestimmter Anteile von Kapitalgesellschaften an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (Schachtelprivileg),
- § 106 BewG: Bewertungsstichtag,
- § 107 BewG: Hinzurechnungen oder Kürzungen als Ausgleich von Vermögensänderungen in der Zeit zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt,
- § 109 Abs. 3 und 4 BewG: Übernahme der Einheitswerte des Grundbesitzes und der Einheitswertanteile für Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Ansatz von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit bewertungsrechtlichen Stichtagswerten, Ansatz des Kapitalwerts der Erbbauzinsen als Anspruch oder als Verpflichtung,
- § 109a BewG: Auswirkungen von Berichtigungen oder Änderungen der Steuerbilanzwerte auf den Einheitswert des Betriebsvermögens,
- § 112 BewG: Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen,
- § 113 BewG: Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden Kurs- und Rücknahmepreise,
- § 113a BewG: Verfahren zur Festsetzung der Anteilswerte,
- § 115 BewG: Befreiungsvorschrift für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Rz. 25
Die in Rz. 24 angeführten Vorschriften sind mit Wirkung am 1.1.1998 weggefallen (§ 152 Abs. 1 BewG). Für Stichtage davor waren sie für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, am 1.1.1997 nur für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer, weiter anzuwenden.
Rz. 26
§ 152 BewG hat in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform v. 29.10.1997 folgenden Wortlaut (Fassung bis 31.12.2001):
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1998 anzuwenden.
(2) Zum 1. Januar 1997 ist § 23 Abs. 2 in folgender Fassung anzuwenden:
"(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 33 Abs. 2 und den §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt."
(3) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2590) ist erstmals zum 1. Januar 1997 anzuwenden.
(4) Zum 1. Januar 1997 ist § 91 in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.
(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei der Ermittlung des Einheitswerts eines Gewerbebetriebs anzusetzen, ist für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu dem für das unbebaute Grundstück festzustellenden Wert ein Betrag für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile hinzuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung dem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im späteren Einheitswert des Grundstücks enthalten sein werden. Der besondere Einheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen.”
(5) Zum 1. Januar 1997 ist § 112 in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 112 Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptfeststellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.”
(6) Zum 1. Januar 1997 ist § 121a in folgender Fassung anzuwenden;
„§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.”
(7) § 136 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 ...