I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks
Rz. 90
Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht und trotz der räumlichen Trennung die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit erkennbar bleibt.. Dies ist beispielsweise bei gemeinsamem Eigentum an Hof- und Spielflächen und dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung der Fall. Auch bei einem Garagengrundstück, das einer Vielzahl von Eigentümern gehört, und von einzelnen Eigentümern gemeinsam mit ihren in räumlicher Nähe liegenden Reihenhäusern genutzt wird, greift die Regelung. Der Anteil des Eigentümers an den Hofflächen bzw. an dem Garagengrundstück bildet in diesem Fall zusammen mit seinem Eigentum an der Eigentumswohnung bzw. dem Reihenhaus eine wirtschaftliche Einheit.
Rz. 91
Durch § 244 Abs. 2 BewG wird der Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG, dass mehrere Wirtschaftsgüter nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können, wenn sie demselben Eigentümer gehören, durchbrochen. Die Regelung ermöglicht es somit, mehrere Grundstücksteile auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören. Hierbei ist – anders als bei der Einheitsbewertung (vgl. § 70 Abs. 2 BewG) – nicht erforderlich, dass alle Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Sondereigentum nutzen. Denkbar wäre m.E. damit auch eine Vermietung des Parkplatzes bzw. der Garage an Dritte, während die Eigentumswohnung oder das Reihenhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BewG, dass das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist.
Rz. 91.1
Beispiel:
Eine unbebaute Fläche von 800 m[2] wird gemeinsam von den Eigentümern der angrenzenden wirtschaftlichen Einheiten als Spielplatz und Gartenfläche genutzt. An dem unbebauten Flurstück besteht Miteigentum.
Jedem Eigentümer wird die anteilige Fläche des unbebauten Grundstücks zugerechnet. Beträgt der Anteil z.B. jeweils 200/1000, ist zu der Fläche jeder wirtschaftlichen Einheit eine anteilige Fläche an dem unbebauten und im Miteigentum stehenden Grundstück von 160 m[2] (800 m2 × 200/1000) hinzuzurechnen. Ob für das unbebaute Flurstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde, ist insoweit unbeachtlich.
II. Selbstständige wirtschaftliche Einheit
Rz. 92
Die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG stößt an ihre Grenzen, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung als selbstständige wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG anzusehen ist. Dann gelten die obigen Ausführungen nicht; stattdessen liegt eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in Form des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Die Voraussetzung dürfte regelmäßig erfüllt sein, wenn ein gemeinschaftliches Hof- bzw. Parkplatzgrundstück oder Garagengrundstück sich in größerer Entfernung von den Grundstücken (z.B. Eigentumswohnungen) der Miteigentümer befindet. Bewertungsrechtlich handelt es sich bei der im gemeinsamen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Einheit in Form einer gemeinsamen Hof- oder Parkplatzfläche um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG oder bei einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Garagengrundstück um ein sonstiges bebautes Grundstück i.S.d. § 248 BewG.
Rz. 93
Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG entsprechend der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer umgesetzt. Vgl. § 157 Abs. 3 BewG sowie die dazugehörige Kommentierung.
Rz. 94– 95
Einstweilen frei.