I. Überblick
Rz. 55
Aufhebungszeitpunkt i.S.d. § 224 Abs. 2 BewG ist der Zeitpunkt, auf den der Grundsteuerwert im Weg der Aufhebung aufgehoben wird. Das ist wie – wie bei allen anderen Feststellungen und Fortschreibungen von Grundsteuerwerten – stets der Beginn eines Kalenderjahres (1.1.). Der in Betracht kommende Jahresbeginn ist in § 224 Abs. 2 BewG für die einzelnen Fälle der Aufhebung geregelt.
Rz. 56
Nach § 225 Satz 1 BewG können Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen (§ 225 Satz 2 BewG). Aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts ist § 225 BewG nur auf Fortschreibungen und Nachfeststellungen, jedoch nicht auf Aufhebungen i.S.d. § 224 BewG anzuwenden. Daher kann nicht schon vor dem maßgeblichen Aufhebungszeitpunkt ein Aufhebungsbescheid vom Lagefinanzamt erteilt werden. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 225 BewG.
Rz. 57– 59
Einstweilen frei.
II. Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 60
Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG wegfällt (vgl. Rz. 28) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Nr. 1 BewG.
Rz. 61
Aufgrund des Stichtagsprinzips können bei der Grundsteuerbewertung nur die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Folglich ist eine rückblickende Betrachtungsweise unzulässig. Berücksichtigt werden können aber die Umstände, die am Stichtag bereits vorhanden waren, aber erst nach dem Stichtag dem Lagefinanzamt bekannt werden.
Rz. 62– 65
Einstweilen frei.
III. Eintritt einer Steuerbefreiung (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 66
Aufhebungszeitpunkt ist bei endender Steuerpflicht, d.h. wenn der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz nicht mehr zugrunde gelegt wird, der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG. Dieser Zeitpunkt ist im Bewertungsgesetz nicht festgelegt, sondern aus dem in Betracht kommenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes zu entnehmen.
Rz. 67
In den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG (vgl. Rz. 45) bestimmt sich der Aufhebungszeitpunkt somit nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Folglich zieht der Eintritt eines sachlichen Befreiungsgrundes die Grundsteuerzahlungsbefreiung vom Beginn des Kalenderjahres nach sich, das auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. Es ist also zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt der Grundsteuerwert seine steuerliche Bedeutung für die Grundsteuer verloren hat, bspw. eine entsprechende Nutzungsänderung (vgl. auch das Beispiel unter Rz. 49) eingetreten ist.
Rz. 67.1
Beispiel:
Im August 2026 erwirbt eine Kirchengemeinde ein bisher brachliegendes unbebautes Grundstück und nutzt dieses künftig als Bestattungsplatz.
Das Grundstück (Bestattungsplatz) ist gemäß § 4 Nr. 2 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit. In der Folge ist der bisherige Grundsteuerwert des Grundstücks nicht mehr von Bedeutung und somit nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG auf den 1.1.2027 aufzuheben.
Rz. 68
Mangels gesetzlicher Regelung kommt eine (rückwirkende) Aufhebung des Grundsteuerwerts bereits auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist, nicht in Betracht.
Rz. 69– 72
Einstweilen frei.