I. Allgemeines
Rz. 10
Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete inländische oder im EU-Ausland bzw. EWR-Raum belegene bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zu einem Produktivvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Das hat zur Folge, dass nachträgliche Änderungen an den Voraussetzungen keinen Einfluss auf die Begünstigungsvorschriften haben. Deshalb kommt die rückwirkende Anwendung des § 13d ErbStG nicht in Betracht, wenn ein geerbtes Familienheim nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird, ohne dass der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Wegen des Stichtagsprinzips kann der Bewertungsabschlag ebenfalls nicht nachträglich gewährt werden, wenn sich vermietete Immobilien in einem nach §§ 13a–c ErbStG begünstigten Betriebsvermögen befinden und die Betriebsvermögensvergünstigung wegen Verstoßes gegen die Behaltensvorschriften mehr als ein Jahr nach Entstehung der Steuer teilweise wegfällt. Fällt die Betriebsvermögensvergünstigung wegen einer schädlichen Verfügung bereits im ersten Jahr der Entstehung der Steuer vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soll die Befreiung nach § 13d nach Auffassung der Finanzverwaltung trotz des Stichtagsprinzips zu gewähren sein.
II. Bebautes Grundstück
Rz. 11
Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das gilt nach § 180 Abs. 2 BewG auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Erbbaurrechtsbelastete Grundstücke gehören auch dann nicht zu den bebauten Grundstücken, wenn diese mit einem Wohngebäude bebaut sind, weil dieses Gebäude zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des belasteten Grundstücks ist. Eine Vermietung des Erbbauberechtigten ist dem Grundstückseigentümer nicht zuzurechnen. Dagegen kann auf Seiten des Erbbauberechtigten die Steuerbefreiung unter den weiteren Voraussetzungen des § 13d ErbStG eingreifen.
Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen gehören alle in § 181 Abs. 1 BewG aufgezählten Grundstücksarten, in erster Linie Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum. Das begünstigte Objekt muss im Inland, einem Mitgliedstaat der EU (derzeit 27 Staaten) oder einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) belegen sein. Das FG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die fehlende Begünstigung von in Drittstaaten belegenen Wohnimmobilien gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Rz. 12
Ob ein bebautes Grundstück i.S. des § 13d Abs. 3 ErbStG vorliegt, bestimmt sich unter Beachtung der Rechtsgrundsätze des BFH zur Bezugsfertigkeit eines Gebäudes. Danach zählen Grundstücke im Zustand der Bebauung auch dann nicht zu den begünstigten Objekten, wenn es kurz nach Eintritt des Erbfalls fertiggestellt und vermietet wird.
III. Vermietetes Grundstück
Rz. 13
Nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt die Begünstigung für Grundstücke, die zu Wohnzwecken "vermietet werden". Dieser Begriff umfasst sowohl Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits vermietet sind, als auch solche, die zur Vermietung bestimmt sind. Im Fall des Leerstandes im Zeitpunkt der Übertragung – z.B. bei Mieterwechsel oder wegen Renovierung - muss die Vermietungsabsicht bereits in der Person des Erblassers oder Schenkers vorgelegen haben.
Ein Grundstück ist vermietet, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt geschuldet wird. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen ist, sofern dieser tatsächlich durchgeführt wird (§ 41 Abs. 1 AO). Auf die Höhe des Entgelts kommt es nicht an. Die unentgeltliche Überlassung ist nicht begünstigt. Ob dabei ein bestimmter Prozentsatz der ortsüblichen Marktmiete erreicht wird oder das Mietverhältnis aus ertragsteuerlichen Gründen (vgl. § 21 Abs. 2 EStG) nicht anerkannt wird, ist ebenso unbeachtlich wie die Ver...