Rz. 413
Der Wert eines Betriebsgrundstücks umfasst den Grund und Boden, das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, das Zubehör und die Außenanlagen. Betriebsvorrichtungen werden dagegen bei der Bewertung des Grundstücks ausgeschieden und sind somit nicht im Grundstückswert enthalten. Ertragsteuerlich rechnen die Betriebsvorrichtungen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; sie waren daher ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 mit ihrem Steuerbilanzwert und sind ab 1.1.2009 mit ihrem gemeinen Wert in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.
Rz. 414
Für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, aber auch für die Ermittlung des Werts des Betriebsgrundstücks, müssen die Betriebsvorrichtungen von den Bestandteilen des Betriebsgrundstücks abgegrenzt werden. Hierfür ist § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG – in den neuen Bundesländern § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR – maßgebend. Beide Vorschriften sind von ihrem Sinngehalt identisch. Die Entscheidung darüber, ob ein Gebäude oder ein Gebäudebestandteil oder eine Betriebsvorrichtung vorliegt, ist anhand des Gebäudebegriffs zu treffen (vgl. Erläuterungen zu § 68 BewG). Wird die Annahme eines Gebäudes oder Gebäudebestandteils verneint, so ist weiter zu prüfen, ob die Vorrichtung zu den Außenanlagen rechnet und somit ebenfalls im Wert des Betriebsgrundstücks zu berücksichtigen ist. Wird dies ebenfalls verneint, so liegt i.d.R. eine Betriebsvorrichtung vor.
Ausführlich zur Abgrenzung des Betriebsgrundstücks von den Betriebsvorrichtungen vgl. § 68 BewG Rz. 23 ff.
Rz. 415
In der Praxis treten häufig bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen gegenüber den Gebäudebestandteilen Schwierigkeiten auf. Hier hilft der allgemeine Grundsatz, dass es sich bei der Annahme von Betriebsvorrichtungen um Anlagen handeln muss, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, wenig weiter. Vielmehr dürften folgende, in der Praxis häufiger vorkommende Fallkonstellationen einen Anhalt für die Klärung der Abgrenzungsfrage bieten (vgl. hierzu auch § 68 BewG Rz. 200 mit ausführlichem ABC):
Rz. 416
- Bauten im Inneren von größeren Werkstatthallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalterräume usw.) stellen grundsätzlich keine Betriebsvorrichtungen dar, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Ist in solchen Einbauten wegen des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen nicht möglich, so rechnen sie jedoch zu den Betriebsvorrichtungen. Dies gilt insb. für Spritzboxen in Karosseriewerkstätten und für Transformatorenräume. Näher dazu § 68 BewG Rz. 88 ff.
Rz. 417
- Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insb. Zellen und Kammern) sind grundsätzlich Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören auch Isolierwände, wenn sie nicht das Gesamtgebäude mit stützen. Gehören die Wände zur Tragkonstruktion, so kann nur die Isolierung an Wand, Decke und Boden als Betriebsvorrichtung angesehen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei Räumen, die insb. der Herstellung von Computerchips, Kugellagern oder elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleichbleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen, neben den Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie den Zugangsschleusen die aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidung und der zusätzlich zu dem vorhandenen Boden aufgebrachte Fußboden als Betriebsvorrichtungen zu behandeln. Isolierungen sowie Wand- und Deckenverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind stets Gebäudebestandteile. Dies gilt auch für verschiebbare Innenwände.
Rz. 418
- Decken gehören stets zu dem Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn sie stärker dimensioniert sind, als dies bei normaler Tragfähigkeit der Fall ist. Ebenso gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, insb. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge, wenn sie nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind. Einzelfundamente für Maschinen sind demnach Betriebsvorrichtungen.
Rz. 419
- Arbeits-, Bedienungs- und Beschickungsbühnen sowie Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung der Maschinen, Apparate usw. bestimmt und geeignet sind, gehören zu den Betriebsvorrichtungen.
Rz. 420
- Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden sowie der ausschließlich einem solchen Lastenaufzug dienende Schacht sind Betriebsvorrichtungen. Den Lastenaufzügen vergleichbar sind Autoaufzüge in Parkhäusern. Auch die Anlagen für den Transport von Rohstoffen und Gegenständen der Fertigung, z.B. Förderbänder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen. Personenaufzüge dienen dagegen überwiegend der Benutzung des Gebäudes; sie rechnen zu den Gebäudebestandteilen. Dies gilt auch für Rolltreppen. Näher dazu § 68 BewG Rz. 101 ff.
Rz. 421
- Beleuchtungsanlagen sind grundsätzlich Gebäudebestandteile. Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z.B. für ...