Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Bodenschätze (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 53
Die Vorschrift des § 243 BewG enthält keine Definition des Begriffs der Bodenschätze. Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind – mit Ausnahme von Wasser – Bodenschätze alle mineralischen Stoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Das Bundesberggesetz regelt das Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und aufzubereiten. Ebenso sind die damit verbundenen Pflichten durch das Bundesberggesetz geregelt. Dabei wird zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen unterschieden.
Rz. 54
Grundeigene Bodenschätze stehen in Abhängigkeit vom Eigentum am Grundstück. Anders als grundeigene Bodenschätze hängen bergfreie Bodenschätze nicht vom Eigentum an einem Grundstück ab.
Rz. 55
§ 3 BBergG lautet:
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
- Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium – gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen –;
- Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
- Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
- Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
- Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
- 1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
- 2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
Rz. 56
Nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG erfolgt keine Einbeziehung von Bodenschätzen in das Grundvermögen. Daraus resultiert, dass Bodenschätze nicht der Grundsteuer unterliegen.
Rz. 57
Mit Urteil vom 22.7.2020 hat der BFH entschieden, dass bei der Einheitsbewertung Kiesabbauflächen auch dann weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i.S. des § 33 BewG zuzuordnen sind, wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Flächen einem Bergbauunternehmer zwecks Abbaus eines bergfreien Bodenschatzes zur Nutzung und Rekultivierung bei Rückgabe überlässt. Die Flächen erfahren unabhängig von der Dauer des Abbaus keine andere Zweckbestimmung. Damit folgte der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Sie vertrat die Auffassung, dass Grund und Boden, der einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist, auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehöre, wenn der betreffende Grund und Boden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt oder der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das sei in der Regel der Fall, wenn er keine andere Zweckbestimmung erhalten hat, die zu einer Zuordnung zum Grund- oder Betriebsvermögen führe. Dagegen hat der BFH entschieden, dass es ausreiche, dass die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind. Auf die Zeitspanne, binnen derer dies ...