Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 21
Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei den sog. gemischten Betrieben dienen. Ob dieses Ziel erreicht wird, erscheint zweifelhaft. Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn verschiedene Nutzungen desselben Eigentümers in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammenzufassen sind und eine Aufteilung der Hof- und Gebäudeflächen oder eine Zerlegung vorzunehmen ist.
Rz. 22
Der Begriff der Nutzung ist dabei nicht in seinem reinen Wortsinn zu verstehen. Er bezeichnet vielmehr etwas Gegenständliches, nämlich die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft dienen. Hierzu gehören insb. der Grund und Boden der verschiedenen Nutzungsarten einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs, die Tierbestände im Rahmen des § 169 BewG, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. §§ 170, 171 und 173 BewG).
Rz. 23
Die nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG zum Wirtschaftsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland, Unland und Nebenbetriebe) werden nicht in die Nutzungen einbezogen und deshalb auch bei der Wertermittlung nicht mit der Nutzung zusammengefasst. Für sie wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 3 BewG ein eigenständiger Wirtschaftswert ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 162 BewG verwiesen.
Rz. 24
Nicht zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Hierbei handelt es sich um Betriebswohnungen i.S. des § 160 Abs. 8 BewG. Hierzu gehören auch Wohnungen für ehemalige Landarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Invaliditätsgründen beendet ist. Der Wert der Betriebswohnungen wird gem. § 167 BewG nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen gelten, ermittelt (s. zu Betriebswohnungen Rz. 245 bis 252). Auch der Wohnteil ist nicht Bestandteil des Wirtschaftswertes, sondern eigenständig nach den für Wohngrundstücke im Grundvermögen geltenden Regeln zu bewerten (s. zum Wohnteil Rz. 253 ff.).
Rz. 25
Für jede Nutzung, ggf. auch für Nutzungsteile, ist ein Wirtschaftswert zu ermitteln. Deshalb müssen die einzelnen Nutzungen und Nutzungsflächen gegeneinander abgegrenzt werden. Die Bewertung der einzelnen Nutzungsteile erfolgt nach § 163 BewG i.V.m. § 165 BewG mit dem Fortführungswert, wobei die vom Bundesministerium der Finanzen im BStBl. I veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge heranzuziehen sind, sofern nicht eine Bewertung nach dem Mindestwert nach § 164 BewG oder mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG erfolgen muss. Die Standarddeckungsbeiträge sind als Anlage 2 in die ErbStR 2019 übernommen worden. Die Werte beruhen auf den Erhebungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL).
Rz. 26– 28
Einstweilen frei.
II. Landwirtschaftliche Nutzung
Rz. 29
Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst neben den Betriebsformen Ackerbau, Futterbau und Veredelung auch die Sonderformen des Pflanzenbau-Verbundes und des Vieh-Verbundes. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des Bewertungsrechts gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung nach Maßgabe der §§ 51a und 169 BewG dienen. Sie gliedert sich in die eigentliche landwirtschaftliche Nutzung und den Anbau von Hopfen und Spargel, soweit dieser Anbau zusätzlich zu einer landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der vorhandenen Tiere maßgebend.
Rz. 30
Der Anbau von Hopfen und Spargel in spezialisierter Form ist als Sondernutzung zu beurteilen und gehört somit nicht zur...