I. Vorbemerkung
Rz. 20
Außenprüfungen dienen grundsätzlich der abschließenden Prüfung eines Steuerfalls. So dürfen aufgrund einer Außenprüfung ergangene Steuer- oder Feststellungsbescheide wegen neuer Tatsachen nur ausnahmsweise korrigiert werden (§§ 173 Abs. 2 Satz 1; 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies gilt ebenso nach einer Prüfung ohne Mehrergebnis (§§ 173 Abs. 2 Satz 2, 202 Abs. 1 Satz 3 AO), die außerdem zur Aufhebung eines eventuellen Nachprüfungsvorbehalts zwingen kann (§§ 164 Abs. 2, 3; 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Ob und inwieweit eine Außenprüfung nach § 156 BewG solche Folgen hat, hängt im Einzelfall von ihrer Rechtmäßigkeit und ihrem Umfang ab. Hierbei kommt es auch auf die Beachtung formeller Kriterien an. Dies gilt insb. hinsichtlich notwendiger Prüfungsanordnungen und/oder Prüfungsaufträge, die zur Legitimierung der Prüfungshandlungen unerlässlich sind.
II. Zuständigkeit
Rz. 21
Grundsätzlich unterliegt die Außenprüfung dem Besteuerungsfinanzamt (§ 195 Satz 1 AO), das jedoch eine andere Finanzbehörde mit deren Durchführung beauftragen kann (§ 195 Satz 2 AO). Danach können die Erbschaft-/Schenkung- oder Grunderwerbsteuerfinanzämter Außenprüfungen entweder durch eigene Prüfungsstellen vornehmen oder durch die Prüfer/innen fremder Finanzämter veranlassen.
Rz. 22
Soweit allerdings Vermögen i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zu einem dem ErbStG unterliegenden Erwerb gehört (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG) oder die Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten berechnet wird (s. § 8 Abs. 2 GrEStG), ist die verbindliche Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausschließlich Sache der nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsfinanzämter. In Konsequenz dieser funktionalen Kompetenzverteilung obliegt die Durchführung bzw. Beauftragung einer Sonderprüfung nach § 156 BewG daher allein der jeweiligen Feststellungsbehörde, die insoweit "Besteuerungs"-Finanzamt i.S.d. § 195 Satz 1 AO ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 153 Abs. 5 BewG).
Rz. 23
Wenn und soweit Prüfungsmaßnahmen die durch die Ermächtigungsnorm des § 156 BewG gezogenen Grenzen überschreiten (s. Rz. 12–15), sind zusätzliche Prüfungsanordnungen/-aufträge notwendig. Sie hat das jeweilige Besteuerungsfinanzamt (s. § 35 ErbStG, § 17 GrEStG) zu erteilen, falls Fragen der Steuerpflicht, des Steuerentstehungszeitpunkts, der Steuerbegünstigung, der Steuerberechnung etc. tangiert werden, die nur im Steuerfestsetzungsverfahren beantwortbar sind. Es können aber auch andere Feststellungsfinanzämter zuständig sein; sofern weiteres bewertungsbedürftiges Vermögen Teil des der Sonderprüfung unterworfenen Vermögens ist, sind mehrstufige Prüfungen nach § 156 BewG möglich (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BewG; s. § 152 BewG Rz. 1). Fehler in diesem Zusammenhang führen zu einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit; sie dürften, auch weil es sich um Ermessensentscheidungen handelt, nicht nach § 127 AO heilbar sein.
Rz. 24
In Ermangelung eigener Prüfer und/oder bei aus Gründen der Zweckmäßigkeit beabsichtigten Außenprüfungen durch den Prüfungsdienst anderer Finanzämter ist ein Prüfungsauftrag des Besteuerungs- bzw., bei mehrstufiger Wertermittlung, des Feststellungsfinanzamts erforderlich. Entweder erlässt die zuständige Dienststelle selbst die Prüfungsanordnung und benennt darin das ausgewählte Finanzamt als beauftragte Prüfungsbehörde. Oder der Auftrag wird separat erteilt und die notwendige Prüfungsanordnung erfolgt sodann durch das beauftragte Finanzamt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BPO). In der ersten Variante ist der mit der Prüfungsanordnung bekannt gegebene Prüfungsauftrag unzweifelhaft ein selbstständiger Verwaltungsakt. Seine Regelungswirkung besteht in der Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeit, die § 195 Satz 2 AO, abweichend von § 27 AO, durch eine einseitige behördliche Maßnahme erlaubt. Die zweite Variante dürfte in der Praxis überwiegen. Hierbei wird der Prüfungsauftrag als lediglich verwaltungsinterne Maßnahme verstanden, die den Betroffenen erst mit der insoweit notwendigen Begründung der Prüfungsanordnung zur Kenntnis gelangt. Wer sich dann konsequent gegen den Prüfungsauftrag wehren will, muss dies mit der Anfechtung der Prüfungsanordnung gegenüber der anordnenden Behörde tun.
Rz. 25– 29
Einstweilen frei.