Rz. 30
Gegenüber mehreren Beteiligten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG erfolgt nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Nimmt man diese Vorschrift wörtlich, ist – für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 (§ 205 Abs. 9 BewG) – jede für Zwecke des ErbStG oder GrEStG bedeutsame Bedarfsbewertung einheitlich vorzunehmen, wenn neben dem betroffenen Steuerschuldner weitere Personen als Zurechnungssubjekte des jeweiligen Bewertungsgegenstands (Nr. 1), zur Erklärung aufgeforderte Adressaten (Nr. 2) und/oder Gesamtschuldner (Nr. 3) involviert sind. Nur wenn ein Steuerpflichtiger allein als Steuerschuldner in Frage kommt, zugleich Eigentümer des Bewertungsgegenstands ist und auch zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde, ist lediglich eine gesonderte Bedarfsbewertung veranlasst. Solche Fälle dürften sich auf den Erwerb von Todes wegen eines Alleinerben durch Erbanfall beschränken, sofern nur Grundbesitz und/oder ein Einzelunternehmen zu bewerten ist.
Rz. 31
Fraglich ist, ob § 154 Abs. 1 BewG überhaupt um Satz 2 ergänzt werden musste. § 179 AO wird schon in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG ausdrücklich zitiert. Folglich ist bei Zurechnung des Bewertungsgegenstands auf mehrere Personen eine gesonderte und einheitliche Wertfeststellung ohnehin bereits vorgeschrieben (§ 179 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO); dies gilt z.B. bei Erbanfall auf mehrere Erben und, da § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Erwerber und Schenker trifft, auch für Schenkungen. Allerdings sind gesonderte Feststellungen gegenüber mehreren Beteiligten auch immer dann einheitlich vorzunehmen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AO). Bei § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG handelt es sich um eine solche Bestimmung. Sind daher mehrere Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 BewG vorhanden, sind – im Interesse der Sicherstellung einheitlicher Werte – jeweils erforderliche Wertfeststellungen stets einheitlich durchzuführen.
Rz. 32
In Reaktion auf § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG soll jeder Bescheid über eine gesonderte und einheitliche Feststellung die namentliche Benennung aller Beteiligten enthalten. Dies kann in Einzelfällen, insb. bei sog. mehrstufigen Feststellungen zu recht umfangreichen Namenslisten führen. Kommt es hierbei zu Falschbenennungen oder werden einzelne Beteiligte überhaupt nicht benannt, mag sich durchaus die Frage nach der Wirksamkeit des jeweiligen Bescheids aufwerfen. Wenn die Feststellung allerdings schon mit der Bekanntgabe an nur einen Beteiligten jedenfalls ihm gegenüber wirksam wird, dürften Bescheide kaum wegen Nichterkennbarkeit der Inhaltsadressaten nichtig sein, die nur eine der nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG involvierten Personen identifizierbar benennen.
Rz. 33
Wurde ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet, erlaubt § 182 Abs. 3 AO die notwendige Berichtigung ergangener Grundlagenbescheide. Ob dies auch für Bedarfswertbescheide gilt, ist zweifelhaft. Der BFH geht zwar offenbar von der Anwendbarkeit des § 182 AO aus. Diese Norm zählt jedoch gerade nicht zu den speziellen Verfahrensvorschriften der AO für gesonderte Feststellungen, die der Gesetzgeber für die Bedarfsbewertung ausdrücklich ausgewählt hat (s. §§ 151 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 5, 154 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BewG). Die entsprechende Anwendung des § 183a AO ist nur für erbschaftsteuerlich nötige Wertfeststellungen gegenüber Miterben gesetzlich vorgeschrieben (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BewG). In anderen Fällen der gesonderten und einheitlichen Bedarfsbewertung bietet daher § 122 Abs. 6 AO die Möglichkeit der Bescheidbekanntgabe an nur einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten – bei allseitigem Einverständnis.
Rz. 34
Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. Die Vermächtnisnehmer sind in diesen Fällen wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren zu beteiligen. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder – bei mehreren – den Vermächtnisnehmern ist in §§151 ff. BewG nicht vorgesehen; ein entsprechender Bescheid ist rechtswidrig, nicht unwirksam und kann in Bestandskraft erwachsen.
Rz. 35– 39
Einstweilen frei.