Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Behrens, Hofmann, UVR 2015, 285–288, BVerfG fordert Neuregelung der Grundstücksbewertung für die Zwecke der Grunderwerbsteuer mit Rückwirkung ab 1.1.2009; Bock, Weis, GmbHR 2016, 205–213, Änderungen beim mittelbaren Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und der grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungsgrundlage durch das Steueränderungsgesetz 2015; Bopp, HFR 2015, 891, Gleichheitswidrigkeit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht; Braun, Eisele, NWB 2015, 2648–2659, Grunderwerbsteuerliche Immobilienbewertung: Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage – Der BVerfG-Beschluss vom 23.6.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11; Cortez, Bastian Göbel, ZfIR 2015, 693–703, Die Neben- und Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer – Eine fallbezogene Darstellung gängiger Praxiskonstellationen mit Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 23.6.2015; Fertig, DStR 2015, 2160–2164, Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht – Beschluss des BVerfG v. 23.6.2015 (1 BvL 13/11, 14/11); Joisten, Ubg 2015, 463–469, Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage i.S.d. § 8 Abs. 2 GrEStG – Wann schadet die rückwirkende Gesetzesänderung dem Steuerpflichtigen?; Lange, WPg 2015, 1091–1096, Droht eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer? – Prüfungs- und Handlungsbedarf bei realisierten Umstrukturierungen und Anteilskäufen; Lange, WPg 2015, 1266–1268, Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage – Update zu den Gesetzesänderungen im Steueränderungsgesetz 2015; Merker, StBW 2015, 872–875, Steueränderungsgesetz 2015 – Die Änderungen zum Gesetzentwurf; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 40/2015 Anm. 5; Schade, Benjamin Rapp, DStR 2015, 2166–2171, Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG: Worauf darf der Steuerpflichtige vertrauen?; Schade, Benjamin Rapp, DStR 2016, 657–661, Ländererlass v. 16.12.2015 zu § 8 Abs. 2 GrEStG n.F. – Vertrauensschutz "light"?; Schanko, UVR 2016, 254–256, Reaktion der Finanzverwaltung auf die vom BVerfG veranlasste Gesetzesänderung zur Ersatzbemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GrEStG; Selmer, JuS 2016, 191–192, Steuerrecht: Anforderungen des Gleichheitssatzes an Ersatzbemessungsgrundlage – GG Art. 3 I; GrEStG § 8 I, II; BewG §§ 138 ff. Unzureichende Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht; Vogel, StuB 2017, 628–630, Antrag auf Grunderwerbsteuer-Erstattung prüfen und bis Anfang November 2017 Erstattung beantragen – Minderung der Bemessungsgrundlage möglich?; von Thunen, FuS 2015, 198–200, Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig; Wagner, Knipping, DB 2015, 1860–1865, Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage im GrESt-Recht – Folgen für die Steuerpflichtigen und mögliche gesetzgeberische Reaktionen.
I. Rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung
Rz. 25.2
Obwohl für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 Grundstücke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem gemeinen Wert zu bewerten und anzusetzen sind, hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Diese Entscheidung war m.E. zumindest überraschend, weil aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 7.11.2006 die bisherige Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer dem Gleichheitssatz nicht genügte. Deshalb lag es – auch ohne eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nahe, dass die Bedarfsbewertung mit ihren willkürlichen Ergebnissen auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes entspricht.
Rz. 25.3
Mit dem Beschluss vom 23.6.2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Vielmehr müsse, wenn der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab vorsieht, dieser Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Das war bei der Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nicht der Fall, so dass sie dem Grundsatz der Lastengleichheit nicht genügte. Das Bundesverfassungsgericht fordert für eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.
Rz. 25.4
Insoweit war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorhersehbar. Dementsprechend weitreichend war die rückwirkende Anordnung des Beschlusses vom 23.6.2015, dass das bisherige Recht lediglich bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.
Rz. 25.5