I. Art der wirtschaftlichen Einheit
Rz. 45
Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung. Sollte der Feststellungsbescheid keine Aussage zu der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" und zur Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb enthalten, können diese Angaben durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden (§ 179 Abs. 3 AO). Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG).
Rz. 46
Im Zusammenhang mit der Art der wirtschaftlichen Einheit ist festzustellen, sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück oder um ein Grundstück mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung handelt. Bebaute Grundstücke sind nach § 75 Abs. 1 BewG Mitwohngrundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG; s. § 75 BewG Rz. 22), Geschäftsgrundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG; s. § 75 BewG Rz. 24), gemischt genutzte Grundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG; s. § 75 BewG Rz. 26), Einfamilienhäuser (§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BewG; s. § 75 BewG Rz. 27 ff.), Zweifamilienhäuser (§ 75 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG; s. § 75 BewG Rz. 64) und sonstige bebaute Grundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG; s. § 75 BewG Rz. 64). Zudem können bei bebauten Grundstücken Aussagen darüber getroffen werden, ob es sich um ein erbbaurechtsverpflichtetes Grundstück, um ein Erbbaurecht oder um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt.
Rz. 47
Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Unter wirtschaftlicher Einheit versteht man ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient, s. § 2 BewG Rz. 57. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung. Zu berücksichtigen sind aber auch die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter. Einzelheiten zur Abgrenzung s. § 2 BewG Rz. 57 ff.
Rz. 48– 49
Einstweilen frei.
II. Zurechnung des Grundbesitzwerts
Rz. 50
In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Zurechnung des Grundbesitzes zu treffen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 BewG. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG).
Rz. 51
War der verstorbene Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit dem Erwerber allein zuzurechnen. War der Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft in Vertretung aller Miterben zuzurechnen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG). Dies geschieht unabhängig von der Erbquote. Diese wird nicht vom Feststellungsfinanzamt festgestellt, sondern vom Erbschaftsteuerfinanzamt ermittelt.
Rz. 52
War der verstorbene Erblasser lediglich Miteigentümer des Grundbesitzes und geht sein Miteigentumsanteil durch Erbanfall auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist nur der Wert des durch Erbanfall übergehenden Miteigentumsanteils dem Erben oder, bei mehreren Erben, der Erbengemeinschaft. Die übrigen Miteigentümer sind durch das Verfahren nicht beschwert und folglich nicht am Verfahren zu beteiligen.
Rz. 53
Wird ein Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, sind mehrere Feststellungen zu treffen. Zunächst ist der Wert des Grundbesitzes oder des Miteigentumsanteils des Erblassers dem Erben oder, bei mehreren Erben, der Erbengemeinschaft zuzurechnen und festzustellen. Zusätzlich ist der Wert des Grundbesitzes dem Vermächtnisnehmer gegenüber festzustellen und zuzurechnen, denn er erfüllt einen eigenen Erwerbstatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und zwar – anders als bei Pflichtteilsanspruch – unabhängig davon, ob das Vermächtnis erfüllt wird, oder nicht. Gegenstand des Erwerbs ist zwar der Vermächtnisanspruch. Beim Sachvermächtnis ist jedoch der Wert der "vermachten" Sache maßgebend (s. § 3 ErbStG Rz. 116). Die Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren gegenüber dem Erben beteiligt, wenn Ge...