Rz. 116

[Autor/Stand] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist ermächtigt (§ 190 Abs. 3 BewG i.d.F. bis 31.12.2022), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Durch die Verordnungsermächtigung zur Aktualisierung der Regelherstellungskosten vermeidet der Gesetzgeber auch zukünftig eine Festschreibung der Wertverhältnisse und versucht somit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Vermögensgegenstände mit Gegenwartswerten zu erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend fortzuschreiben, zu entsprechen. Bislang ist von der Ermächtigungsregelung noch kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Die Ermächtigung umfasst nicht mehr die Aktualisierung der Regelherstellungskosten nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex (vgl. dazu § 190 Abs. 1 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2015). Dies ist konsequent, da die Regelherstellungskosten nunmehr jährlich an die maßgebenden Baupreisindizes angepasst werden (vgl. § 190 Abs. 2 Satz 1 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 sowie Rz. 65 ff.).

 

Rz. 119– 121

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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