I. Übersicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl
Rz. 36
Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die ab Rz. 39 aufgeführten Ermäßigungstatbestände.
Ermäßigungstatbestand |
geregelt in |
Ermäßigung |
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG erteilt und die sich aus der Förderzusage i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG ergebenden Bindungen bestehen im Hauptveranlagungszeitraum. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. |
§ 15 Abs. 2 GrStG |
25 % |
Ermäßigungstatbestand |
geregelt in |
Ermäßigung |
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24.4.1950 in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung, nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. |
§ 15 Abs. 3 GrStG |
25 % |
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften besteht ein Gewinnabführungsvertrag. |
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG |
25 % |
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, die als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt ist. |
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG |
25 % |
Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. |
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG |
25 % |
Auf dem Grundstück befinden sich Gebäude oder Gebäudeteile i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. |
§ 15 Abs. 5 GrStG |
10 % |
Rz. 37
Es ist in der Praxis durchaus denkbar, dass für ein Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zur Anwendung gelangen. In diesen Fällen wird die Ermäßigung kombiniert bzw. zusammengerechnet. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz. 85.
Rz. 38
Einstweilen frei.
II. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Wohnraumförderung
1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2)
Rz. 39
Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG im Hauptveranlagungszeitraum bestehen. Das WoFG hat zum 1.1.2002 das bis dahin geltende Zweite Wohnungsbaugesetz abgelöst.
Rz. 39.1
Die erteilte Förderzusage (z.B. Förderbescheid, Fördervertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bewilligungsbescheid) stellt einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der gewährten Förderung ebenso wie eine detaillierte Prüfung der Förderung einzelner Wohnungen erfolgt durch das zuständige Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt nicht, A 15.2 Abs. 1 Satz 3 AEGrStG. Somit ist das Finanzamt an eine bestehende Förderzusage zwingend gebunden.
Rz. 40
§ 13 WoFG hat folgenden Wortlaut:
§ 13 Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) [1]In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
- 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
[2]In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) [1]Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. [2]Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Rz. 40.1
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wurde durch Art. 3 GrStRefUG vom 16.7.2021 angepasst. Hintergrund war, dass die zuvor geltende Regelung ausschließlich Förderungen in...