Rz. 41
Die Gesetzesbegründung hierzu lautet:
"... Der Gebäudenormalherstellungswert entspricht dem Produkt aus der Brutto-Grundfläche und den am Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Normalherstellungskosten ..."
Rz. 42
Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich gemäß § 259 Abs. 2 BewG durch Multiplikation der jeweiligen nach § 259 Abs. 3 BewG an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten (NHK) mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes (BGF). Damit gibt die Gesetzbegründung lediglich den Gesetzeswortlaut des § 259 Abs. 2 BewG wieder ohne darüber hinaus gehende weitere Hinweise für die Anwendung der Vorschrift zu machen.
Rz. 43
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und deren konstruktiven Umschließungen. Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen (z.B. Tribünen, Zuschauerräumen, Treppen und Rampen) aus ihrer sog. vertikalen Projektion zu ermitteln. Die BGF sind in Quadratmeter anzugeben.
Rz. 44
Bei den Grundflächen sind folgende Bereiche a-c zu unterscheiden:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen
- Bereich c: nicht überdeckt.
Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c
Rz. 45
Für die Anwendung der Normalherstellungskosten sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der beiden Bereiche a und b zugrunde zu legen. Der Bereich c wird nicht erfasst. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. BGF des Bereichs b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur sog. vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. BGF von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.
Rz. 46
Nicht zur BGF gehören insbesondere folgende Flächen:
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Spitzböden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss, unabhängig vom Ausbauzustand)
- Kellerschächte
- Kriechkeller
- Außentreppen
- nicht nutzbare Dachflächen – auch Zwischendecken
- Balkone (auch wenn sie überdeckt sind)
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z.B. über abgehängten Decken
Rz. 47
Auf die BGF anzurechnen sind nutzbare Dachgeschossflächen. Voraussetzung dafür ist ist, dass die Raumhöhe ein bestimmtes Maß erreicht (sog. vertikale Projektion).
Rz. 48– 60
Einstweilen frei.