I. Übergang von Vermögen auf eine Stiftung (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1)
1. Zivilrecht
a) Begriff der Stiftung
Rz. 240
Der Begriff Stiftung ist mehrdeutig. Denn eine Stiftung kann rechtlich selbständig sein, also juristische Person, oder rechtlich unselbständig, also Zweckvermögen. Im BGB ist ausdrücklich nur die rechtsfähige Stiftung geregelt (§§ 80 ff. BGB), in den Landesstiftungsgesetzen zumeist auch. Im Folgenden werden nicht alle Stiftungen, sondern nur die Stiftungen des privaten Rechts betrachtet.
Beiden Erscheinungsformen der Stiftung (selbständig und unselbständig) ist gemeinsam, dass der Stifter einen Zweck bestimmt, der mit dem dafür gewidmeten Vermögen auf Dauer gefördert werden soll. Dauer bedeutet nicht für immer, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Deshalb gibt es durchaus auch Stiftungen auf Zeit (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB), bei denen das Stiftungsvermögen satzungsgemäß verbraucht werden kann (Verbrauchsstiftung). Als angemessen wird man einen Zeitraum ab zehn Jahren ansehen können.
b) Rechtsfähige Stiftung
Rz. 241
Nach § 80 Abs. 1 BGB sind für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde erforderlich.
§ 81 BGB enthält Regelungen für das Stiftungsgeschäft. Danach bedarf ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks dauerhaft zu widmen. Schließlich muss die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten, die mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, den Vermögen und die Bildung des Vorstands der Stiftung enthalten muss.
Nach § 80 Abs. 1 BGB ist zur Entstehung der Stiftung die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Anerkennung wirkt konstitutiv für die Begründung der Rechtsfähigkeit der Stiftung. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der §§ 80, 81 BGB erfüllt sind. Gemäß § 80 Abs. 2 BGB hat der Stifter einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle der Stiftung von Todes wegen ist die Anerkennung von den Erben oder eines Testamentsvollstreckers, hilfsweise seitens des Nachlassgerichts zu erwirken (§ 83 S. 1 BGB).
Rz. 242
Wie sich aus § 83 BGB ergibt, kann das Stiftungsgeschäft auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen. Dann kann die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt werden. Um den gesetzlichen Regeln Genüge zu tun, wonach nur der kraft Erbrechts erwerben kann, der den Erbfall erlebt, fingiert § 84 BGB, dass die Stiftung für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden ist.
Davon zu unterscheiden ist eine Zuwendung von Todes wegen an eine bereits zu Lebzeiten des Stifters entstandene Stiftung. Sie erfolgt wie üblich durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage.
Rz. 243– 244
Einstweilen frei.
c) Unselbständige Stiftung
Rz. 245
Die unselbständige oder nichtrechtsfähige Stiftung setzt voraus, dass der Erblasser jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer bedenkt und durch Untervermächtnis oder Auflage verpflichtet, die Zuwendung ganz oder zum Teil als unselbständige Stiftung zu führen, so dass in seiner Hand ein Sondervermögen entsteht. Alternativ kann der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, die unselbständige Stiftung durch Vertrag mit einem Dritten zu errichten. In beiden Fällen wird Vermögen auf Dauer einem vom Erblasser bestimmten Zweck gewidmet und von dem Eigentümer des Vermögens sozusagen für Rechnung des Zwecks verwaltet, da die Erträge und das Vermögen selbst nur für den gesetzten Zweck verwendet werden dürfen.
Rz. 246
Die nichtrechtsfähige Stiftung oder "unselbständige Stiftung" stellt eine Alternative zur rechtsfähigen Stiftung dar, insb. wenn es sich um ein kleines oder mittleres Stiftungsvermögen handelt. Der Verwaltungsaufwand ist wesentlich geringer, weil sie keine eigene Organisation benötigt. Außerdem kann eine nichtrechtsfähige Stiftung allein durch vertragliche Vereinbarungen errichtet werden, sie bedarf keiner Anerkennung und unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht. Ihr Jahresabschluss ist nicht prüfungspflichtig, ihre Verwaltungskosten und auch das notwendige Stiftungskapital sind geringer.
Rz. 247
Die nichtrechtsfähige Stiftung hat keine eigenständige Organisation, sondern bedient sich der ihres Rechtsträgers (Stiftungsträger), z.B. Kommunen oder andere Gebietskörperschaft, Vereine mit langfristigen Strukturen, spezielle Stiftungsträgergesellschaften von Kreditinstituten. Der Rechtsträger verwaltet das Vermögen des Stifters nach den Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts (Auftrag oder Auflage). Um den Stifterwillen erfüllen zu können, muss der Träger das Stiftungsvermögen (von seinem übrigen Vermögen) gesondert verwalten. Auch bei der unselbständigen Stiftung sollte eine Satzung vom Stifter mit ...