Rz. 50
Die Regelung des § 180 Abs. 2 BewG entspricht wörtlich § 70 Abs. 3 BewG. Danach gelten zum einen auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden als Grundstück i.S.d. § 180 Abs. 1 BewG. Ferner gelten als bebaute Grundstücke auch Gebäude, die in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen sind, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden sind. Dies kommt beispielsweise bei einem Gebäude auf fremdem Erbbaurecht in Betracht.
Rz. 51
Die Frage, ob ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden am Bewertungsstichtag besteht, richtet sich bei der Grundbesitzbewertung nicht nur nach der zivilrechtlichen Betrachtung. Denn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dies ist – bewertungsrechtlich und zivilrechtlich – der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 95 BGB und Rz. 52). Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich – aber nicht zivilrechtlich – ebenfalls von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 70 BewG Rz. 53 ff., zu § 195 BewG Rz. 9 ff. sowie R B 195.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
Rz. 52
Ein Gebäude stellt z.B. einen zivilrechtlichen Scheinbestandteil des Grund und Bodens dar, wenn das Gebäude zum Ende des Nutzungsrechts abzureißen und der ursprüngliche Zustand (z.B. unbebautes Grundstück) wieder herzustellen ist. Vgl. auch ausführlich zum Gebäude als Scheinbestandteil § 148 BewG (bis 2006) Rz. 122 f. sowie zum Ersatzanspruch § 148 BewG (bis 2006) Rz. 128 ff.
Rz. 53
Die Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden richtet sich – ebenso wie die davon getrennte Bewertung des entsprechend belasteten Grundstücks – nach § 195 BewG. Vgl. dazu die Kommentierung § 195 BewG Rz. 16 ff.
Rz. 54
Auch ein Gebäude, das auf fremdem Erbbaurecht errichtet wurde, gilt gemäß § 180 Abs. 2 Alt. 2 BewG als bebautes Grundstück. Es ist ebenso wie das Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach § 195 BewG zu bewerten (vgl. obige Ausführungen).
Rz. 55
Bei der Grundsteuerbewertung gilt abweichend von der Grundbesitzbewertung (und der Einheitsbewertung), dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit darstellt, § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Dementsprechend ist dort die Bewertung so vorzunehmen, als wenn die Belastung nicht bestünde. Der sich ergebende Gesamtwert wird gemäß § 262 BewG dem zivilrechtlichen Eigentümer des belasteten Grund und Bodens zugerechnet. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 262 BewG.
Rz. 56– 57
Einstweilen frei.