I. Duldungsbescheid
Rz. 20
Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers erfolgt durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO). Der Erlass setzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Grundsteuer gegenüber dem Steuerschuldner geltend gemacht werden kann. Die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erst nur dann ermessensgerecht, wenn die Durchsetzung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben ist oder ihre Durchsetzung ihm gegenüber aussichtslos erscheint. Allerdings musss die Gemeinde vor Erlass eines Duldungsbescheides nicht alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen. Kein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Gemeinde die Grundsteuer zunächst zur Insolvenztabelle des Steuerschuldners anmeldet erst danach gegen den Grundstückseigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch nimmt.
Rz. 21
Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO). Er muss inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO), also klare Angaben darüber enthalten, wer was in welchem Umfang zu dulden hat. Dazu gehört die genaue Angabe des Grundstücks und die Höhe der beizutreibenden Grundsteuerschuld. Welche konkreten Anforderungen an einen Duldungsbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Ansprüche, derentwegen die Vollstreckung geduldet werden soll, einzeln nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner bezeichnet werden.
Rz. 22
Der Erlass des Duldungsbescheids setzt voraus, dass der Grundsteueranspruch besteht. Er muss also entstanden sein und darf noch nicht z.B. durch Zahlung, Verjährung oder Erlass erloschen sein. Der Eigentümer kann nur insoweit auf Duldung in Anspruch genommen werden, als auch der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus muss die Grundsteuer gegen den Steuerschuldner festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der zugrundeliegende Grundsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.
II. Zwangsversteigerung
Rz. 23
Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs erfolgt durch Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG werden Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig befriedigt. Dazu gehört nach der Vorschrift ausdrücklich auch die Grundsteuern. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG begründet keine öffentlichen Lasten, sondern setzt das Bestehen von öffentlichen Lasten voraus. Nicht dazu gehören Säumniszuschläge zur Grundsteuer. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll und bilden für sich genommen keine Grundstückslast (s. Rz. 15).
Rz. 24
Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt.. Das folgt aus § 56 Satz 2 ZVG, wonach der Ersteher vom Zuschlag an die Lasten trägt. Steuerschuldner für die laufenden Steuern ist der frühere Eigentümer, der nach § 56 Satz 2 ZVG einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem neuen Eigentümer hat.
Rz. 25– 29
Einstweilen frei.