Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Das Wesen der gesonderten Feststellung
Rz. 30
Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden.
Rz. 31
Dieser allgemeine Grundsatz erleidet durch §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Feststellung von Grundsteuerwerten eine Ausnahme. Letztere Vorschrift ordnet an, dass die Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Diese gesonderte Feststellung wird in einem besonderen Verfahren vorgenommen, das mit einem Feststellungsbescheid endet.
Rz. 32
Auf Feststellungsbescheide finden nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschriften über Steuerbescheide sinngemäß Anwendung. Die Erklärung für die gesonderte Feststellung ist als Steuererklärung im Sinne der Vorschriften über die Feststellungsverjährung anzusehen (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Eigenschaft der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist über § 228 Abs. 5 BewG noch einmal ausdrücklich bekräftigt worden. Siehe dazu auch die Kommentierung von Kirchstein zu § 228 BewG Rz. 45 ff.
Rz. 33
Die gesonderte Feststellung stellt auch dann eine selbständige Entscheidung dar, wenn sie mit einem Steuermessbescheid i.S. des § 184 AO oder einem Steuerbescheid auf einem einzigen Formblatt verbunden ist. Als Beispiel sei hier die Feststellung eines Grundsteuerwerts für Grundbesitz verbunden mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages genannt. Wird jeder der auf einem Formblatt zusammengefassten Bescheide angefochten, so handelt es sich um mehrere Klagebegehren, die zu einer Klage zusammengefasst, aber auch getrennt verhandelt und entschieden werden können.
Rz. 34
Einstweilen frei.
II. Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)
Rz. 35
Nach § 219 Abs. 3 BewG werden Grundsteuerwerte nur dann festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ist die subjektive Steuerbefreiung streitig, so kann der Streit allerdings nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert ausgetragen werden, sondern es muss grundsätzlich ein Grundsteuerwert festgestellt und der Streit im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO).
Rz. 36
Somit muss das Finanzamt den Grundsteuerwert schon dann feststellen, wenn der "Verdacht" einer Steuerpflicht besteht. Ob dieser "Verdacht" zu Recht oder Unrecht besteht, ist im Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrages zu klären. Das führt im Regelfall dazu, dass das Finanzamt eine entsprechende Erklärung anfordert. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz dürfte nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger nach § 3 GrStG handelt. Siehe dazu von Knittel die Kommentierung zu § 3 GrStG.
Rz. 37
Liegt offenkundig ein steuerbefreiter Grundbesitz vor und ergeht gleichwohl ein Grundsteuerwertbescheid, so ist dieser auf Antrag oder Einspruch des Feststellungsbeteiligten aufzuheben.
Rz. 38
Die Verwaltung geht derzeit allerdings davon aus, dass auch bei einer vollständigen Grundsteuerbefreiung ein negativer Feststellungsbescheid nach § 219 Abs. 3 BewG erlassen werden kann. Diese Auffassung ist allerdings abzulehnen, da nach § 219 Abs. 3 BewG ausdrücklich eine Feststellung des Grundsteuerwertes nur dann erfolgen soll, wenn diese für die Besteuerung von Bedeutung ist. Das trifft m.E. bei einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nicht zu. Allenfalls bei Nachweis einer besonderen Interessenlage dürfte ein negativer Feststellungsbescheid in Betracht kommen.
Rz. 39
Einstweilen frei.
III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung
Rz. 40
Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung. Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf unzulässig. Nach Ablauf der Feststellungsfrist darf das Finan...