Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
I. Begriff
Rz. 75
Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 68 und 70 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen abgrenzen und zweitens den Grundstücksbegriff festlegen. Das Grundvermögen gehört zu den drei Vermögensarten des BewG (§ 18 BewG) und bildet zusammen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und den Betriebsgrundstücken den Grundbesitz. Zum Grundvermögen, gehören nach § 68 Abs. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) handelt.
Rz. 76
In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen Bodenschätze, Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Erkennbar sind die Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" dem bürgerlichen Recht entlehnt und daher nach §§ 93–97 BGB auszulegen. Allerdings kann bewertungsrechtlich eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen werden.
Rz. 77
Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück. Der Grundstücksbegriff des BewG ist in Abgrenzung zum BGB und zum Grundbuchrecht auszulegen. Während nach bürgerlichem Recht als Grundstück jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche bezeichnet wird, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist (Flurstück), stellt das Bewertungsrecht zur Abgrenzung auf wirtschaftliche Kriterien ab. Auch mehrere Einzelgrundstücke, die in verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnet sind, können eine Bewertungseinheit bilden. Andererseits kann eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch nur einen Teil eines Flurstücks umfassen. Eine getrennt vom Gebäudegrundstück stehende Garage ist mit dem Grundstück zu bewerten, wenn die räumliche Trennung nicht zu groß ist, so dass die Verkehrsanschauung beide als eine wirtschaftliche Einheit ansieht.
II. Grund und Boden
Rz. 78
Grund und Boden bezeichnet einen Teil der Erdoberfläche, wobei insb. auf die Festigkeit (Grund) und auf die Nutzungsmöglichkeit (Boden) abgestellt wird. Grund und Boden begegnet uns einerseits als unbebautes Grundstück i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 BewG, aber auch in verschiedenen Formen bebauter Grundstücke, deren Arten in § 75 BewG bezeichnet sind. Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück nach § 72 Abs. 2 BewG als unbebaut. Davon ist auszugehen, wenn der Wert des Gebäudes bei Veräußerung des Grundstücks nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Nach § 72 Abs. 3 BewG gilt auch ein Grundstück als unbebaut, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Ein Verfall liegt vor, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand vorliegt, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde.
Rz. 79
Eine Unterkategorie unbebauter Grundstücke bildet § 73 BewG, der baureife Grundstücke bezeichnet, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, deren sofortige Bebauung möglich ist und deren Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
Rz. 80
Auch eine Abgrenzung des Grund und Bodens gegenüber Bodenschätzen ist erforderlich. Bodenschätze sind – mit Ausnahme des Wassers – alle mineralischen, festen, flüssigen oder gasförmigen Rohstoffe, wenn sie in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund oder im Meerwasser vorkommen. Bodenschätze sollen nicht der Grundsteuer unterliegen. Daher nimmt § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG diese ausdrücklich vom Grundvermögen aus. Werden Bodenschätze im Rahmen eines Gewerbebetriebs abgebaut und verwertet, sind sie dem Betriebsvermög...