I. Überblick
Rz. 119
§ 99 Abs. 1 BewG unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich
- 1. solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (vgl. Rz. 125 ff.), und
- 2. solchen, die bei Nichtzugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (vgl. Rz. 153 ff.).
Rz. 120
Diese Unterscheidung ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil die beiden genannten Grundstücksgruppen unterschiedlich bewertet werden (vgl. § 99 Abs. 3 BewG und dazu Rz. 242 ff.).
Welche Betriebsgrundstücke zur ersten Gruppe gehören, beantwortet sich wie folgt:
(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach § 70 BewG i.V.m. § 68 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;
(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach § 70 BewG i.V.m. § 243 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;
(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu oben, Rz. 37 ff.) nach den §§ 176 ff. BewG.
Welche Betriebsgrundstücke zur zweiten Gruppe rechnen, bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften:
(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach den §§ 33 und 34 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;
(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach den §§ 232 und 234 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;
(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu Rz. 37 ff.) nach den §§ 158 und 160 BewG.
Im Einzelnen vgl. Rz. 125 ff. und 153 ff.
Rz. 121– 124
Einstweilen frei.
II. Betriebsgrundstücke, die, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (Abs. 1 Nr. 1)
1. Zurechnung von Grundstücken zum Grundvermögen
Rz. 125
Die Frage, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, ist für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 unter Anwendung der §§ 68 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung zu beantworten. Nach § 68 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, ferner Erbbaurechte, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung) handelt.
Für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung ab 1.1.2025 richtet sich die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zum Grundvermögen nach den §§ 243 ff. BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019, wobei § 243 Abs. 1 BewG n.F. inhaltlich § 68 Abs. 1 BewG entspricht.
Rz. 126
Nach dem für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung geltenden § 176 Abs. 1 BewG gehören dieselben vorstehend aufgeführten Wirtschaftsgüter zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. §§ 158 und 159 BewG handelt.
Rz. 127
Zu den Betriebsgrundstücken dieser Gruppe zählen vor allem solche, die unmittelbar eigengewerblichen Zwecken dienen, etwa eigengenutzte Fabrikgrundstücke und Werkstätten, Warenhäuser, Lager-, Geschäfts- und Kontorhäuser, Verwaltungsgebäude, Hotelgrundstücke, ferner Werkwohnhäuser, Parkplätze für Arbeitnehmer des Betriebes sowie eine vom Inhaber eines Hotelbetriebes errichtete Zubringerstraße.
Rz. 128– 132
Einstweilen frei.
2. Mehrere Betriebsgrundstücke innerhalb eines Gewerbebetriebs
Rz. 133
Mehrere Betriebsgrundstücke, die dem Grundvermögen gleichgestellt sind, bilden nicht deswegen, weil sie zu ein und demselben Betrieb gehören, auch eine einzige wirtschaftliche Untereinheit. Die Betriebszugehörigkeit genügt nicht, um sämtliche Grundstücke eines Gewerbebetriebs zu einer Untereinheit zusammenzu...