I. Vorbemerkung
1. Rechtslage vor 1993
Rz. 563
Hier waren alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhielt. In diesem Falle war es gleichgültig, ob die Wirtschaftsgüter diesem Gewerbebetrieb auch tatsächlich dienten. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft ertragsteuerlich als Privatvermögen der Gesellschafter zu behandeln waren, mussten sie bewertungsrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Unterhielt die OHG oder KG keinen Gewerbebetrieb, so waren die Vermögensgegenstände den einzelnen Vermögensarten zuzuordnen, zu denen sie auch sonst gehört hätten. Das Gesellschaftsvermögen war diesem Fall gesondert festzustellen und den Gesellschaftern zuzurechnen.
2. Stichtage ab 1.1.1993 bis 31.12.2001
Rz. 564
Im Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 wollte der Gesetzgeber die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, sonstigen aktiven Ansätzen, Schulden und sonstigen Abzügen auch bei Personengesellschaften über § 95 Abs. 1 BewG regeln; er hat daher in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nur einen Hinweis auf die in § 15 Abs. 3 EStG genannten Personengesellschaften aufgenommen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/1108, 74) heißt es hierzu:
"Die bisherige Definition der Personengesellschaften in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b BewG wird durch den Verweis auf § 15 Abs. 3 EStG ersetzt. Die übrigen in dieser Vorschrift enthaltenen Sonderregelungen werden gestrichen, um auch bei Personengesellschaften die Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu ermöglichen."
3. Stichtage ab 1.1.2002
Rz. 565
Ab 1.1.2002 ist der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personengesellschaften über die Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 EStG hinaus auf die Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgedehnt worden (s. Rz. 586). Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Vermögensaufstellung bis zum 31.12.2008 (vor Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008) sollte dadurch aber nicht berührt werden.
Mit Wirkung ab 1.7.2021 ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenvereinigungen um die in § 1a Abs. 1 KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Personengesellschaften erweitert worden (vgl. hierzu schon Rz. 148, ferner Rz. 587 und Rz. 1030.1 ff.).
Ebenfalls mit Wirkung ab 1.7.2021 ist durch Art. 9 Nr. 2 Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021 der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen auf bestimmte "Scheinauslandsgesellschaften" erweitert worden (vgl. hierzu schon Rz. 149 f., ferner Rz. 588 und Rz. 1030.36 ff.).
Rz. 566– 582
Einstweilen frei.
II. Kreis der Personengesellschaften mit Betriebsvermögen
1. Vorbemerkungen
Rz. 583
In § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 waren die Personengesellschaften aufgeführt, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen war. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BewG wurden die OHG, KG und die ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, aufgeführt. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BewG waren die gewerblich geprägten Personengesellschaften genannt, insb. in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Rz. 584
§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. ab 1993 bis 2001 verwies dagegen hinsichtlich der Personengesellschaften, für deren Betriebsvermögen ein Einheitswert festzustellen war, auf § 15 Abs. 3 EStG in der seinerzeitigen Fassung, der folgenden Wortlaut hatte:
„Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
- 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.”
Rz. 585
Anders als § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 erfasste also § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 ab 1993 bis...