Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 20
Nach § 219 Abs. 3 BewG sind Grundsteuerwerte festzustellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind. Das bedeutet, ein Grundsteuerwert ist nicht festzustellen, wenn das betreffende Grundstück von der Grundsteuer befreit ist.
Rz. 21
Die Frage, ob ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, richtet sich nach dem Grundsteuergesetz, wobei das derzeitige Grundsteuergesetz für die Bemessung der Grundsteuer auf die Einheitswerte verweist. Das Grundsteuergesetz ist somit für die Grundsteuerwerte bis zu der mit Art. 3 GrStRefG vorgesehenen Anwendung des Grundsteuergesetzes für die Grundsteuer 2025 für die Besteuerung grundsätzlich noch nicht von Relevanz (vgl. jedoch Rz. 23, 24).
Rz. 22
§ 266 Abs. 2 BewG soll sicherzustellen, dass die Grundsteuerwerte bereits festgestellt werden können, bevor Art. 3 GrStRefG Anwendung findet, das wiederum für die Bemessung der Grundsteuer auf die Grundsteuerwerte verweist. Eine frühere Anwendung des Grundsteuergesetzes i.S.d. Artikels 3 ist nicht möglich, da die automationstechnischen Umstellungen erst eine Erhebung der Grundsteuer auf Grundlage der Grundsteuerwerte zum 1.1.2025 ermöglichen und daher bis dahin die Grundsteuer auf den bisherigen Einheitswerten beruhen soll.
Rz. 23
Deshalb ist es im Interesse eines lückenlosen Übergangs vom alten Grundsteuerrecht auf Grundlage der Einheitswerte zum neuen Grundsteuerrecht auf Grundlage der Grundsteuerwerte erforderlich, die Grundsteuerwerte bereits vorher festzustellen, also bevor Artikel 3 dieses Gesetzes Anwendung findet. Daher regelt § 266 Abs. 2 BewG, bei der Feststellung der Grundsteuerwerte in der Übergangszeit für § 219 Abs. 3 BewG zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte maßgebend für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz sind. Damit wird eine Relevanz der Grundsteuerwerte für die Bemessung der Grundsteuer bereits zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt fingiert.
Rz. 24
Damit kann die bisherige Praxis fortgeführt werden. Zurzeit werden für steuerbefreite Grundstücke keine Einheitswerte festgestellt. Da anzunehmen ist, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung zur Grundsteuer zum 1.1.2025 jedenfalls ein Großteil der derzeitigen im Grundsteuerrecht vorgesehenen Steuerbefreiungen unverändert bestehen, können die derzeitigen Steuerbefreiungen auch bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob die Grundsteuerwerte für die (künftige) Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit werden keine Grundsteuerwerte festgestellt, wenn ein Grundstück nach den derzeit geltenden Regelungen von der Grundsteuer befreit ist. Dem wird durch die Übergangsregelung Rechnung getragen. Im Ergebnis werden bei der Anwendung von § 219 Abs. 3 BewG das im ersten Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Grundsteuerrecht und damit auch die Steuerbefreiungsvorschriften zugrunde gelegt.
Rz. 25
Sofern bis zum 31.12.2024 eine Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben würde, wäre eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG erforderlich. Würde bis zum 31.12.2024 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift in das Grundsteuergesetz aufgenommen, wären die Grundsteuerwerte nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufzuheben.
Rz. 26
Bei Art- und Zurechnungsfortschreibungen ist bei der Anwendung von § 222 Abs. 2 BewG ab dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt und der Anwendung von Artikel 3 ebenfalls zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte maßgebend für die Bemessung der Grundsteuer sind.
Rz. 27– 28
Einstweilen frei.