aa) § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Rz. 68
Wenn und soweit der steuerbare Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft bewegliches Vermögen umfasst, bleiben nach Satz 1 Buchst. c der Norm (mit Ausnahme der in Satz 2 genannten) Gegenstände bis zu einem Wert von insg. 12.000 EUR steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 5 ff.). Ob die Anwendung von Satz 1 Buchst. a und b die nur bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I möglich ist, von Gesellschaftern beansprucht werden kann, die z.B. Ehepartner oder Kinder eines Erblassers/Schenkers sind, bleibt abzuwarten.
bb) § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG
Rz. 69
Nach diesen Vorschriften bleiben näher beschriebene privilegierte Kulturgüter und insb. dem Denkmalschutz dienende Immobilien partiell oder sogar vollständig steuerfrei. Konsequent ist daher – im Verfahren der Bedarfsbewertung (s. Rz. 56, 132 ff.; auch § 13 ErbStG Rz. 14) – der steuerbare Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft um den Wert solcher Gegenstände zu kürzen. Diese Steuerbefreiung wird jedoch zunächst nur vorläufig gewährt und erst endgültig, wenn die tatbestandlichen Vergünstigungsvoraussetzungen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb entfallen. Schädlich ist insb. auch die Veräußerung des steuerbefreiten Erwerbsgegenstands während dieses Zeitraums. Dadurch kann es zu einer rückwirkenden Nachversteuerung aller Gesellschafter kommen, die der Gesellschaft im Erwerbszeitpunkt angehörten. Nimmt man jedoch an, dass der durch die auflösend bedingte Steuerbefreiung zugleich aufschiebend bedingte Steueranspruch überhaupt erst mit dem Eintritt des schädlichen Ereignisses entsteht, werden die in diesem Zeitpunkt beteiligten Gesellschafter steuerpflichtig (§ 13 ErbStG Rz. 13). Zwischenzeitlich durch entgeltliche Anteilsübertragung (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gegen Abfindung und/oder unter Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter unterliegen dem Risiko einer persönlichen Nachversteuerung; wertet man dies als anteilige Veräußerung des Erwerbsgegenstands (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO). Bei denkmalgeschützten Objekten könnte auch ein unentgeltliches Ausscheiden schädlich sein, denn mit dem Verlassen der Gesellschaft dürfte ein Gesellschafter, nach § 2a Satz 2 ErbStG "Steuerpflichtiger" i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b, aa ErbStG, die notwendige – tunlichst gesellschaftsvertraglich zu fixierende (§ 705 Abs. 1 BGB) – Bereitschaft zur Einhaltung der denkmalpflegerischen Bedingungen aufgegeben haben.
cc) § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG
Rz. 70
Derzeit offen ist die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei Sacheinbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR. In einem derzeit dem BFH vorliegenden Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers, Miteigentümerin der von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzten Immobilie zu [1]/2, zunächst die übrigen Miteigentumsanteile von ihren Kindern für 1,8 Mio EUR gekauft. Anschließend gründete sie mit ihrem paritätisch beteiligten Ehemann, in einer weiteren Urkunde desselben Notars noch am gleichen Tag, dem 6.8.2020, die "F & E Grundstücks-GbR" und vereinbarte mit ihm als Gesellschafter die Einbringung des Grundbesitzes in das Gesellschaftsvermögen, die beide ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung bezeichneten. Knapp einen Monat später kam es zur Eintragung der GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch unter zusätzlicher namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.); auf eine Vor-/Zwischeneintragung der Ehefrau bzgl. der von ihr vorab erworbenen Miteigentumsanteile hatte man verzichtet. Ohne zu bemerken, dass das Familienheim mit der Einbringung in die GbR den durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG geschützten familiären Lebensraum verlassen hat, gewährte das FG München dem Kläger die begehrte Steuerbefreiung und hob den Schenkungsteuerbescheid über immerhin 243.000 EUR auf. Man darf gespannt sein, ob der II. BFH-Senat die Auffassung teilen wird, der Kläger sei als Gesellschafter der GbR Gesamthandseigentümer und habe daher, wie von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG verlangt, Eigentum an dem Familienheim erworben (s. auch Rz. 26). Zuletzt hatte er die – nun aus § 713 BGB folgende – Vermögensträgereigenschaft der GbR akzeptiert und unter Bezug auf § 718 f. BGB eine über die GbR bewirkte mittelbare Bereicherung der Gesellschafter in Gestalt einer Werterhöhung ihrer als Werterecht verstandenen Beteiligung angenommen. Sieht er in § 2a Satz 2 ErbStG jedoch eine lediglich klarstellende Vorschrift (s. Rz. 11), und entschließt sich im Streitfall für ihre Anwendung, muss er beantworten, ob die danach als Erwerber geltenden Gesellschafter auch anstelle der erwerbenden Gesellschaft für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke zu Mit-/Eigentümern werden. Damit würde das Revi...