Rz. 25

[Autor/Stand] Auch für den gärtnerischen Nutzungsteil Gemüse, Blumen und Zierpflanzen läßt sich die genutzte Betriebsfläche nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag 1. Januar nicht ohne größere Abgrenzungsschwierigkeiten ermitteln. Die Gründe für diese Schwierigkeiten sind denen bei den Baumschulgewächsen ähnlich. Deshalb bestimmt § 59 Abs. 2 BewG als Stichtag für den Umfang der durch den Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzten Betriebsfläche den 30. Juni, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Vorschrift gilt auch für die Verteilung der Flächen auf Gemüsebau einerseits, auf Blumen- und Zierpflanzenanbau andererseits bei gemischten Betrieben.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten zur Wertermittlung des gärtnerischen Nutzungsteils Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau wird auf die Abschn. 6.04 bis 6.23 BewRL verwiesen.

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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