aa) Sätze 1 bis 2
Rz. 63
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR, wonach zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs gehören, entspricht wörtlich § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, der ebenfalls auf § 50 BewG 1934 zurückgeht. Auf die Kommentierung zu § 68 Anm. 6 bis 16 kann daher verwiesen werden
Rz. 64
§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR entspricht § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, so dass auch insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann (Anm. 23 ff. und Anm. 200 zu den Einzelfällen). Insbesondere gilt dies für den dort abgedruckten Abgrenzungserlass vom 5.6.2013.
bb) § 50 Abs. 1 Satz 3 BewG-DDR "Wirtschaftliche Einheit"
Rz. 65
§ 50 Abs. 1 Satz 3 BewG-DDR entspricht wörtlich § 70 Abs. 1 BewG, der ebenfalls auf § 50 BewG 1934 zurückgeht. Auf die dortige Kommentierung (§ 70 Anm. 4–52) wird verwiesen.
Rz. 66
Auf dem Gebiet der DDR unterlag der im "Eigentum des Volkes" stehende Grund und Boden weder der Grundsteuer noch sonstigen einheitswertabhängigen Steuern. Der 1934 für das bebaute Grundstück insgesamt festgestellte Einheitswert wurde daher in voller Höhe auf das Gebäude bezogen und sowohl der Grundsteuer als auch gegebenenfalls den sonstigen einheitswertabhängigen Steuern zu Grund gelegt.
Rz. 67
Daher wurden auf den 1.1.1991 die auf den 1.1.1935 festgestellten und nach § 129 Abs. 1 BewG fortgeltenden Einheitswerte für die Gebäude festgesetzt. Sie entsprachen dem ursprünglichen Einheitswert, der Gebäude und den Grund und Boden umfasste.
Rz. 68
Erwirbt nun der Eigentümer des Gebäudes den Grund und Boden wieder hinzu, setzt sich nach richtiger Auffassung des BFH die in dem Gebäude bestehende wirtschaftliche Einheit in der nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehenden wirtschaftlichen Einheit fort. Der Einheitswert von 1935 kann daher nicht aufgehoben werden. Bei der Prüfung, ob eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG in Betracht kommt, ist von dem zuletzt maßgebenden Einheitswert für das Gebäude auszugehen. Die in dem Gebäude wirtschaftliche Einheit wird in der nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehenden wirtschaftlichen Einheit fortgesetzt. Der für die wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück" vor dem Hinzuerwerb durch den Eigentümer des Gebäudes festgestellte Einheitswert ist für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit, die sich nun aus Gebäude und Grund und Boden ergibt, ohne Bedeutung, da diese Bewertungseinheit durch den Erwerb des Grund und Bodens durch den Eigentümer des Gebäudes weggefallen ist.
Rz. 69
Einstweilen frei.